Keine Diskriminierung von EU-Konten beim SEPA-Lastschriftverfahren

Der BGH hat der Praxis eine Absage erteilt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland beim SEPA-Lastschriftverfahren Bankkonten aus Luxemburg pauschal nicht zu akzeptieren.

Muss ein Händler nur Bankkonten deutscher Banken im Online-Shop akzeptieren?

Die Beklagte betreibt Versandhandel im Internet und bietet ihren Kunden als Zahlmethode unter anderem das SEPA-Lastschriftverfahren an. Allerdings war es Kunden mit Wohnsitz in Deutschland nicht möglich, von einem Konto einer Bank mit Sitz ausserhalb Deutschlands, aber innerhalb der EU den Kaufpreis abbuchen zu lassen.

Muss ein Händler alle Bankkonten im Online-Shop akzeptieren?

Der BGH stellte fest, dass nach Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO (VERORDNUNG (EU) Nr.260/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES) ein Zahlungsempfänger dem Zahler nicht vorgeben darf, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Art. 3 SEPA-VO erreichbar ist.

Die Vorschrift verpflichtet Unternehmer dazu, Verbrauchern die Teilnahme an einem zur Bezahlung angebotenen Lastschriftverfahren nicht allein deshalb zu versagen, weil sie für die Lastschrift ein Konto in einem von ihrem Wohnsitz abweichenden Mitgliedstaat angeben. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen, indem sie in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.

Kann ein Händler bei Verdachtsmomenten bestimmte Bankkonten ausschließen?

Der BGH wies zugleich auf mögliche Ausnahmen im Sinne der Unternehmer hin. Die Beklagte hatte sich im Prozess damit verteidigt, selbstverständlich von Kunden außerhalb von Deutschland veranlasste Überweisungen oder Lastschriften zu akzeptieren. Bei Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente würde sie ihre Kunden aufgrund von Erfahrungswerten jedoch bitten, ein anderes Zahlungsmittel zu verwenden.

Hierauf kam es nach dem BGH nicht an. Er betonte jedoch, dass der Beklagte das letztinstanzlich bestätigte Verbot zwar berücksichtigen müsse, im Einzelfall jedoch eine Lastschrift von einem Konto in einem anderen Mitgliedstaat ausschließen könne, wenn dafür sachlich berechtigte Gründe vorliegen. Welche dies sein könnten, teilte der BGH mangels Entscheidungserheblichkeit leider nicht mit.

Worauf müssen Online-Händler bei SEPA-Lastschriften achten?

Kurz gesagt: Sie müssen SEPA-Lastschriften von Banken im EU-Ausland akzeptieren, wenn der Kunde seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Im Einzelfall dürfen Sie derartige Lastschriften zwar ablehnen, der Anwendungsbereich ist jedoch begrenzt und hochgradig fehleranfällig.

Lassen Sie sich daher juristisch durch uns beraten, damit Ihr Online-Geschäft sicher bleibt.

Mit freundlichen Gürßen

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2020

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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