Internetfähiger Computer ist rundfunkgebührenpflichtig

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs müssen auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Computer mit Internetzugang Rundfunkgebühren bezahlt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 19. Mai 2009 entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegenüber der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) angegeben, in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhin teilte die GEZ dem Kläger mit, dass er rundfunkgebührenpflichtig sei und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, dieses mit Bescheid fest.

Die hiergegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben erfolglos.

Auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass derjenige, der einen Rechner mit Internetanschluss („internetfähigen PC”) besitzt, ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit hält und daher nach § 2 Abs. 2 RGebStV grundsätzlich gebührenpflichtig ist. Die generelle Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht begegnet nach Auffassung des Gerichts keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat mit den Beteiligten zwar die Fragen, ob der Kläger überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, d.h. mit dem PC ein Gerät zum Empfang bereithalte und ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Umständen verpflichtet sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen im Internet von einer Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig zu machen (z.B. über ein “GEZ-Portal”), da auf diese Weise darauf verzichtet werden könnte, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen, aber letztendlich hatte der Kläger auch vor dem Verwaltungsgerichtshofs keinen Erfolg.

Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.5.2009 Az. 7 B 08.2922

 

Quelle: Pressemitteilung des Bayer. Verwaltungsgerichtshof

 

Goldberg Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

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