Home-Office: Arbeitgeber muss Nichtleistung beweisen

Seit der Corona-Pandemie hat sich der Arbeitsalltag auf der ganzen Welt verändert. Das sog. ,,Home-Office‘‘, also das Arbeiten von zu Hause, ist inzwischen zu einer Normalität geworden.

Das Arbeiten von zu Hause bringt einige Vorteile mit sich, wie beispielsweise die Zeitersparnis durch die wegfallende An- und Rückfahrt zum bzw. vom Arbeitsplatz.

Allerdings besteht auch das Risiko, dass Arbeitnehmer das Konzept ,,Home-Office‘‘ ausnutzen und sich anderen Dingen als ihrer eigentlichen Arbeit widmen. Einige Arbeitgeber stehen dem ,,Home-Office‘‘ daher kritisch entgegen.

Der Fall

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern musst sich nunmehr auch mit einem Fall beschäftigten, in welchem der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin vorwarf, im ,,Home-Office‘‘ nicht gearbeitet zu haben.

Konkret ging es hier um eine Pflegemanagerin, welcher es gestattet war, im ,,Home-Office‘‘ zu arbeiten und sich mit dem Vorwurf konfrontiert sah, ihrer Arbeit nicht nachgekommen zu sein.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber jedoch keinen Erfolg mit seiner Klage auf Rückzahlung des geleisteten Arbeitslohns. Dies lag hier daran, dass der Arbeitgeber die Nichterfüllung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nicht beweisen konnte.

Kein Lohn ohne Arbeit

Auch im “Home-Office” gilt der Grundsatz: ,,Ohne Leistung keine Gegenleistung‘‘. Der Arbeitnehmer muss also seiner Arbeitspflicht nachkommen, um einen Anspruch auf seinen Lohn zu haben.

Kann der Arbeitgeber die “Nichtleistung” im Home-offfice beweisen?

Allgemein trägt im Grundsatz jedoch der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Für Arbeitgeber ist es somit empfehlenswert, Beweise zu sichern, die konkret und greifbar darlegen, was genau zu der Annahme verleite, dass der Arbeitnehmer im ,,Home-Office‘‘ nicht gearbeitet habe. Bloße Vermutungen und unbelegte Vorwürfe reichen dafür nicht aus. Praktisch bieten sich hier zudem arbeitsvertragliche Ergänzungen an, die eine Leistungskontrolle des Arbeitnehmers im Homeoffice umfassen.

Kann der Arbeitsnehmer seine Arbeitsleistung beweisen?

Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substantiiert zu erwidern. Dies beispielsweise dadurch, dass er selbständig seine geleistete Arbeit dokumentiert und dadurch darlegt, dass er seiner Arbeit sehr wohl nachgekommen ist.

Um nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen, bietet es sich an, sich hierfür zur Beratung an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Im vorliegenden Fall wurde zugunsten der Arbeitnehmerin aufgeführt, dass klar erkennbar war, dass sie E-Mails inklusive Anhänge verschickt habe. Sowohl aus den E-Mails als auch mit den damit verbundenen Anlagen habe sich schließen lassen, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich eine Arbeitsleistung erbrachte.

Arbeitsnehmer muss so gut arbeiten wie er kann

Letzten Endes stellt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung dar, welche Arbeitgeber dazu verpflichtet, etwaige Vorwürfe gegenüber den Arbeitnehmern zur Nichtarbeit im ,,Home-Office‘‘ gründlich darzulegen und den Arbeitnehmer dadurch vor unsubstantiierten Vorwürfen zu schützen.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang ein vom Bundesarbeitsgericht entwickelter Grundsatz, welcher besagt, dass es unerheblich ist, ob ein Arbeitnehmer die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt habe und er seiner Leistungspflicht genüge, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeite. Letzten Endes stellt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung dar, welche Arbeitgeber dazu verpflichtet, etwaige Vorwürfe gegenüber den Arbeitnehmern zur Nichtarbeit im ,,Home-Office‘‘ gründlich darzulegen und den Arbeitnehmer dadurch vor unsubstantiierten Vorwürfen zu schützen.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2023, Aktenzeichen 5 Sa 15/23

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