Firmenname und Anschrift des Anbieters eines Werbeprospektes

Der Werbeprospekt eines Unternehmens muss seinen im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Firmenanschrift richtig wiedergeben. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.10.2012 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Das beklagte Unternehmen, Betreiberin einer bundesweit tätigen Baumarktkette, hatte in einem Werbeprospekt zwar Adresse, E-Mailadresse und Telefonnummern der beworbenen Baumarktfilialen aufgeführt, es aber versäumt, auf ihren im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Adresse ihrer Verwaltung hinzuweisen. Dies hatte der klagende Verband von Versandhandelsunternehmen beanstandet und wettbewerbsrechtlich die Unterlassung verlangt. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Unterlassungsanspruch des klagenden Verbandes bestätigt.

Die Werbung der Beklagten sei unzulässig, weil die Beklagte ihren Informationspflichten gem. §§ 5a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 UWG nicht genügt habe. Nach diesen Vorschriften habe ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Hierzu müssten der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden. Diese Angaben seien notwendig, damit ein Verbraucher im Falle eines mit dem Unternehmen zu führenden Rechtsstreits die Beklagte zutreffend bezeichnen könne. Nicht ausreichend sei es, wenn er sich die entsprechenden Angaben anderweitig, z.B. über eine Internetseite der Beklagten selbst beschaffen könne.

Aufgrund eines gleichgelagerten Wettbewerbsverstoßes hatte der 4. Zivilsenat bereits am 02.02.2012 ein beklagtes Handelsunternehmen zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagte dieses Rechtsstreits hatte mit einem Werbeprospekt bundesweit den Verkauf von Kleidung und Wäsche beworben, ohne ihren Firmennamen und ihre Anschrift mitzuteilen. Ihre Prospekte wiesen lediglich auf eine Internetadresse und auf örtliche Filialen hin. Auch diese Werbung war unzulässig, weil sie dem Verbraucher die für eine mögliche Inanspruchnahme der Beklagten notwendigen Informationen über ihr Unternehmen vorenthielt.

Rechtskräftige Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.10.2012 (I-4 U 61/12) und vom 02.02.2012 (I-4 U 168/11)

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

 

Goldberg Rechtsanwälte 2013

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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