Facebook-Fotos: Kopieren erlaubt, veröffentlichen verboten

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 19.01.2015, Az.: 2 Sa 861/13  geurteilt, dass ein Facebook-Nutzer Fotos, die ein anderer Facebook-Nutzer bei Facebook veröffentlich hat und die für die Allgemeinheit zuganglich sind, zum privaten Gebrauch kopieren darf.

 

Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt:

„Gemäß § 72 UrhG gilt unabhängig von der Frage, ob eine Fotografie Kunst oder lediglich eine Abbildung darstellt, Teil 1 des Urhebergesetzes auch für Fotografien. Danach dürfen nach § 53 UrhG von Fotografien, die entweder nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden oder nicht offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht wurden, Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch hergestellt werden. Die Beklagte hat zunächst behauptet, die im Besitz des Klägers befindlichen Fotografien oder Bilddateien seien auf ihrer Facebook-Seite und auf der Seite des anfertigenden Fotografen veröffentlicht gewesen. In diesem Fall obliegen der Beklagten der Beweis und die Darlegung dafür, dass diese Seiten nicht öffentlich zugänglich waren. Selbst dann, wenn eine Facebook-Seite für Freunde öffentlich ist, können diese dort ein Bild kopieren. Diese Vervielfältigung ist dann nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG. Weitere Kopien hiervon sind dementsprechend zum privaten Gebrauch ebenfalls nach § 53 Abs. 1 UrhG möglich und zulässig. Die Klägerin trägt in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Bilder überhaupt nie veröffentlicht waren oder Kopien hiervon rechtswidrig hergestellt worden sind. Es kann dabei noch dahinstehen, ob die Nutzungsrechte an den Fotos gemäß § 29 i. V. mit § 31 UrhG überhaupt der Klägerin eingeräumt waren. Da sie sich jedenfalls nicht ohne ihre Zustimmung hat fotografieren lassen, kann nicht festgestellt werden, dass die Originalablichtungen offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden. Hinsichtlich des Besitzes der Kopien ergibt sich dasselbe wie bereits oben zum Anspruch des Klägers ausgeführte: Da ein Verbreiten der Bilder nicht bevorsteht, ist der bloße Besitz nach § 22 KunstUrhG in Verbindung mit § 53 UrhG zulässig.“

 

Ein Facebook-Nutzer kann somit auf Facebook veröffentlichte Fotos zum privaten Gebrauch kopieren, darf die kopierten Fotos jedoch nicht ohne Zustimmung veröffentlichen.

 

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Goldberg Rechtsanwälte 2015

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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