Ersteller von Homepages und Onlineshops haften für alle Fehler

Ersteller von Homepages und Onlineshops stellen ihren Auftraggebern gerne vollständige Onlineshops und Internetseiten zur Verfügung. Daher umfassen die Verträge zur Erstellung eines Onlineshops oder einer Internetpräsenz häufig auch Rechtstexte, Bilder und Fotos, Produktbeschreibungen und sonstige Texte.

Anschließend werden dann häufig Fotografien von anderen Internetpräsenzen oder aus dem vorhandenen „Fundus“ übernommen, ohne dass ausreichende Rechte zur jeweiligen Nutzung dieser Fotos erworben werden. Auch werden teilweise Produktbeschreibungen, Markenlogos,  Rechtstexte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von anderen Internetseiten übernommen.

Die Internetpräsenz oder der Onlineshop werden dann in Betrieb genommen und kurze Zeit später erhalten die Firmen wegen ihres eigenen Internetauftritts oder ihres eigenen Onlineshops Abmahnungen wegen Urheberrechts- und/oder Markenverletzungen von den jeweiligen Rechteinhabern, da sie Bilder und/oder Texte verwenden, für die sie keine Rechte besitzen.

Dieser Fall kommt leider häufiger als gedacht vor.

Es stellt sich dann immer die gleiche Frage. War der Ersteller der Internetseite/des Onlineshops dazu verpflichtet, die Bilder, Texte, Markennamen und Markenlogos in den Shop oder auf die Internetseite einzufügen?

Das Landgericht Bochum hatte nunmehr einen in dieser Frage eindeutigen Fall zu entscheiden. In dem vom Landgericht Bochum zu entscheidenden Fall hatte sich eine Firma dazu verpflichtet, den Internetauftritt eines Rechtsanwalts zu erstellen. Hierbei verwendete die Agentur Fotografien, für die sie keine entsprechenden Rechte erworben hatte. Folglich war der Rechtsanwalt nicht dazu berechtigt, die streitgegenständlichen Fotografien in seinem Internetauftritt zu verwenden. Er wurde daher auf Unterlassung und Schadensersatz von den Rechteinhabern der Fotografien in Anspruch genommen. Der Rechtsanwalt nahm daraufhin die Firma, die seine Internetseite erstellt hatte,  wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht Bochum hat in diesem Fall entschieden, dass die Firma ihre Pflicht aus dem mit dem Rechtsanwalt abgeschlossenen Vertrag über die Erstellung einer Homepage verletzt hat. Daher war sie dazu verpflichtet, dem Rechtsanwalt den vollständigen Schaden zu ersetzen.

Der vom Landgericht Bochum zu entscheidende Fall sollte sowohl für die Auftraggeber als auch für die Auftragnehmer klarstellen, dass in einem Vertrag zur Erstellung eines Onlineshops und/oder einer Internetpräsenz klar geregelt werden muss, welche Rechte und Pflichten die jeweilige Vertragspartei besitzt.

Aus der Sicht von Agenturen und Erstellern von Onlineshops und Internetseiten kann nur dringend empfohlen werden, lediglich Fotografien in den Internetpräsenzen einzufügen, für die der spätere Nutzer der Internetpräsenz auch die entsprechenden Rechte für die konkrete Art der Nutzung erhält. Es sollten daher keine Fotos auf Internetpräsenzen und Onlineshops eingefügt werden, bei denen der Ersteller dieser Internetpräsenz nicht weiß, ob und welche Rechte er für diese Bilder besitzt. Häufig nehmen Agenturen jedoch vorhandene Bilder, bei denen die Rechtelage ungeklärt ist, um hierdurch u.a. Kosten zu minimieren.

Von diesem Vorgehen kann nur dringend abgeraten werden.

Gleiches gilt im Hinblick auf zu verwendende Texte und Produktbeschreibungen. Sofern sich eine Agentur vertraglich dazu verpflichtet, Texte für eine Internetpräsenz und/oder Onlineshops zu erstellen, so sollten nur eigene Texte verwendet werden. Sofern Texte von Textern erworben werden, müssen auch hier entsprechende Nutzungsrechte erworben werden.

Auftraggebern von Internetseiten und Onlineshops ist auch dringend anzuraten, den Vertrag über die Erstellung der Internetpräsenz oder des Onlineshops schriftlich abzufassen und eindeutige Regelungen vorzusehen. Es sollte dringend geklärt sein, wer die Inhalte für eine Internetseite zur Verfügung stellt.

Aus Haftungsgesichtspunkten raten wir Erstellern von Internetseiten und Onlineshops auch dringend davon ab, Rechtstexte zu erstellen und den Auftraggebern zur Verfügung zu stellen.

Zu Rückfragen zu diesen Themenkomplex stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Urteil des Landgerichts Bochum vom 16.08.2016, Aktenzeichen: 9 S 17/16

 

Goldberg Rechtsanwälte 2016

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL. M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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