Wo muss das Material von Bekleidung angegeben werden?

Vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 07.11.2023) fand ein Rechtsstreit statt, dessen Ausgang für viele Betreiber von Onlineshops, insbesondere für solche, die Bekleidung anbieten, interessant sein dürfte.

Ein Wettbewerbsverband, welchem eine erhebliche Anzahl von Gewerbebetreibenden angehören, die Bekleidungswaren vertreiben, ging gegen eine Betreiberin eines Onlineshops vor, welche vergleichbare Bekleidungsware anbot.

Im Wege der einstweiligen Verfügung begehrte der antragstellende Wettbewerbsverband für die Bekleidung die Unterlassung des Fernabsatzes ohne Materialangabe der Bekleidungsstücke unmittelbar vor dem Vertragsschluss.

Angabe auf der Produktseite nicht ausreichend

Die Materialangaben zu dem verwendeten Stoff der Textilprodukte befanden sich zwar auf der Produktdetailseite, jedoch weder auf der Produktübersichtsseite zu Bekleidungswaren noch auf der finalen Bestellseite (Warenkorb), auf der sich der Bestellbutton befindet.

Ein Produkt konnte entweder von der Produktdetailseite aus oder von der Produktübersichtsseite aus in den Warenkorb gelegt werden, aus welchem man unmittelbar den Bestellbutton betätigen konnte. Die Produktdetailseite konnte aus dem Warenkorb heraus nur durch Anklicken des Produktes aufgerufen werden. Die Information über die Materialzusammensetzung des Produkts befand sich nur dort.

Dem Wirtschaftsverband wurde vorliegend Recht gegeben.

Das LG Berlin entschied, dass die Betreiberin des Onlineshops hier gem. § 3a UWG unlauter handelte, da sie gegen § 312j Abs. 2 BGB verstoßen habe. Dieser diene dem Schutz der Verbraucher und sei somit eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG.

Unmittelbar vor Bestellung

Gem. § 312j Abs. 2 BGB muss der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Diesen Anforderungen wurde die Betreiberin des Onlineshops jedoch nicht gerecht, da die Produktinformationen nur über das Anklicken der Produktdetailseite zu sehen waren und ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich dort die Materialzusammensetzung befinde.

Vielmehr hätte sich die Information dort befinden müssen, wo der Kunde seinen Bestellvorgang abgeschlossen hat.

Der § 312j Abs. 2 BGB diene der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU. Nach dieser sollen die Informationen, auf die unmittelbar vor der Bestellung hinzuweisen ist, in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden. Dies sei über eine bloße Verlinkung nicht gewährleistet.

Fazit

Onlinehändler müssen darauf achten, dass die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Produkte unmittelbar in der Nähe des Bestellbuttons angezeigt werden. Eine Verlinkung zu diesen Eigenschaften reicht gerade nicht aus. Welche Eigenschaften bei einem Produkt wesentlich sind, lässt sich überdies pauschal nicht sagen. Dies hängt viel mehr mit der Art des Produktes zusammen und ist somit einzelfallabhängig. 

Siegel