Online-Gewerbedatenbank – überraschende Entgeltklauseln unwirksam

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat festgestellt, dass Entgeltklauseln, die aufgrund ihrer drucktechnischen Gestaltung derart unauffällig in das Gesamtbild eines Formulars eingefügt sind, dass eine Kenntnisnahme durch einen durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten ist,  gemäß § 305 Absatz 1 BGB nicht Vertragsbestandteil werden.

Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof über eine Werklohnklage der Betreiberin eines Online-Branchenverzeichnisses zu entscheiden.

Die Klägerin übersendete unaufgefordert an Gewerbetreibende ein als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ bezeichnetes, teilweise bereits mit Daten des Empfängers voreingetragenes Formular, versehen mit der Aufforderung, dieses korrigiert und unterschrieben an die Klägerin zurückzusenden. An unauffälliger Stelle des Formulars, versteckt zwischen weiteren Angaben, befand sich in kleinster Drucktype auf dem Formular eine Entgeltklausel, wonach der Empfänger im Falle der unterschriebenen Rücksendung des Formulars einen Vertrag mit zweijähriger Laufzeit abschloss zu einem jährlichen Kostenbeitrag von 773,50 € brutto.

Der Beklagte, ein Gewerbetreibender, füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular der Klägerin aus und sandte dieses an die Klägerin zurück, woraufhin die Klägerin den Beklagten in ihr Online-Branchenverzeichnis eintrug und diesem unter Berufung auf die Entgeltklausel einen Betrag in Höhe von 773,50 € brutto in Rechnung stellte.

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seiner Entscheidung die Vorinstanzen und wies die Werklohnklage der Klägerin ab.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht der Klägerin aufgrund des überaschenden Charakters der in dem Formular „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ verwendeten Entgeltklausel kein Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten zu. Das Eintragungsformular der Klägerin mache nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen, zweijährigen Vertrages handelt. Selbst ein durchschnittlich aufmerksamer gewerblicher Vertragspartner brauche mit einer Entgeltklausel, wie sie die Klägerin verwendet, nicht zu rechnen.

 

Urteil des BGH vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11

 

Vorinstanzen:

AG Recklinghausen – Urteil vom 24. Mai 2011 – 13 C 91/11

LG Bochum – Urteil vom 15. November 2011 – 11 S 100/11

 

Goldberg Rechtsanwälte 2012

Rechtsanwältin Christine Thede

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