Mühlenkreiskliniken klagen erfolglos gegen Rundfunkgebühren

Die Mühlenkreiskliniken im Kreis Minden-Lübbecke müssen Rundfunkgebühren in Höhe von rund 80.000 € für das Krankenhaus in Bad Oeynhausen zumindest für die Zeit seit ihrer Gründung (Juli 2006) bis Oktober 2008 zahlen. Das entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden.

Der Westdeutsche Rundfunk hatte für rund 180 Fernseher im Krankenhaus in Bad Oeynhausen insgesamt knapp 320.000 € Rundfunkgebühren von den Mühlenkreiskliniken gefordert. Die Gebührenforderung erfasste insgesamt den Zeitraum Mai 1999 bis Oktober 2008 und damit auch die Zeit vor der Gründung der Mühlenkreiskliniken im Jahre 2006. In der Vergangenheit war für die Geräte im Krankenhaus Bad Oeynhausen kein Befreiungsantrag gestellt worden. Die Klägerin stellte erst im September 2008 einen solchen Antrag. Seitdem ist sie hinsichtlich der Patientengeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

In dem Zusammenschluss der Kliniken im Jahre 2006 sah der Beklagte eine Rechtsnachfolge und forderte von der Klägerin auch die Rundfunkgebühren für den davor liegenden Zeitraum. Hiergegen wandte sich die Klägerin in zwei Klageverfahren. Hinsichtlich der den Zeitraum vor dem Zusammenschluss betreffenden Gebührenforderung macht sie geltend, dass sie nicht Gesamtrechtsnachfolgerin sei. Im Übrigen sei sie grundsätzlich gebührenbefreit. Zumindest müssten ihr die Rundfunkgebühren erlassen werden.

Hinsichtlich der Gebührenforderung für die Zeit von Juli 2006 bis Oktober 2008 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage (3 K 213/09) abgewiesen. Sie hat ausgeführt, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestehe erst ab Antragstellung. Rückwirkend könne hiervon nicht befreit werden, so dass die Klägerin erst ab Oktober 2008 die Rundfunkgebühren nicht mehr zahlen müsse. Ein Erlass der Gebührenforderung komme nicht in Betracht, da keine besondere Härte im Sinne der Finanzordnung des WDR vorliege. Das weitere Verfahren (3 K 2236/09), das den davor liegenden Zeitraum betrifft, hat die Kammer vertagt. Zur Frage einer Gesamtrechtsnachfolge, die für eine Gebühreneinstandspflicht der Klägerin für die Zeit vor der Gründung maßgeblich wäre, wird eine weitere
Sachverhaltsaufklärung erfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29.09.2010 – 3 K 213/09 -; nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Minden

Goldberg Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
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