DENIC eG zur Registrierung zweistelliger „.de“-Domains verpflichtet

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a. M.) hat mit Urteil vom 29.04.2008 – Az.: 11 U 32/04 – die DENIC eG dazu verurteilt, den Second-Level-Domain-Namen „VW” unter der Topâ??Levelâ??Domain „.de” zu Gunsten des Automobilherstellers Volkswagen (VW) zu registrieren.

Bisher weigerte sich die DENIC eG immer erfolgreich, zweistellige „.de”-Domains zu registrieren. Die DENIC eG ist die zentrale Registrierungsstelle für alle Domains unterhalb der Top-Level- Domain „.de”.

Der Automobilhersteller VW verlangte von der DENIC eG die Registrierung des Domainâ??Namens „VW.de”. Die DENIC lehnte dies mit Hinweis auf die Betriebssicherheit im Internet ab. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde die Klage von VW auch abgewiesen.

Die Berufung von VW hatte nunmehr jedoch Erfolg. Das OLG Frankfurt a. M. sprach der DENIC eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu. Der Anspruch auf Zuteilung einer zweistelligen „.de”-Domain ergibt nach dem OLG Frankfurt a. M. aus § 20 GWB. Die Richter sahen in der ungleichen Behandlung gegenüber anderen Automobilherstellern, wie z. B. der Automobilfirma BMW, die im Internet unter einem Domainnamen auftreten können, der ihre Unternehmensbezeichnung enthält (http://www.bmw.de/), als nicht gerechtfertigt an. Nach Auffassung der Richter kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die DENIC gemäß ihren Richtlinien Second-Level-Domains, die wie im vorliegenden Fall lediglich aus zwei Buchstaben bestehen, nicht vergibt. Daher sei das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine ungleiche Behandlung der Kläger von VW im Verhältnis zu solchen Automobilunternehmen vorliege, deren Marke als Second-Level-Domain unter der Topâ??Level-Domain „.de” eingetragen wurde. Es könne lediglich ein sachlicher Grund diese Ungleichbehandlung rechtfertigen. Ob ein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB rechtfertige, sei auf Grund einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei müsse von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass auch der Normadressat des § 20 Abs. 1 und 2 GWB sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten könne, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält (BGH GRUR 2003, 893), wobei allerdings willkürliches Verhalten nicht privilegiert sein dürfe. Ferner müsse die den Wettbewerb beschränkende Maßnahme des Norm-Adressaten objektiv, sachgemäß und angemessen sein, was in erster Linie die Betrachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit die Wahl des mittelsten Mittels erfordere.

Das OLG Frankfurt a.M. stellte in diesem Zusammenhang fest, dass allenfalls dann ein Anspruch auf eine Second-Level-Domain  nicht gegeben wäre, wenn eine entsprechende Top-Level-Domain mit den gleichen zwei Buchstaben exstieren würde, wie die gewünschte zweistellige de-Domain. So lange es also keine Top-Level-Domain „.vw” gibt, ist die DENIC dazu verpflichtet, die Domain http://www.vw.de/ zu registrieren.

Durch diese Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis weitere Unternehmen und Firmen die Registrierung einer zweistelliger „de”-Domain von der DENIC verlangen und ggf. klageweise geltend machen werden.

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Goldberg Rechtsanwälte – Wuppertal, Solingen 2008

m.ullrich@goldberg.de

 

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