Empfänger von Agrarsubventionen dürfen veröffentlicht werden

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat am 3.6.2009 in drei Eilverfahren entschieden, dass eine Veröffentlichung von geleisteten Agrarsubventionen unter Namensnennung der Empfänger im Internet zulässig ist.

Nach EU-Recht ist vorgesehen, dass EU-Subventionen im Agrarbereich unter Nennung des Namens des Empfängers, des Wohn- oder Betriebssitzes und der Höhe der Zahlung im Internet zu veröffentlichen sind. Zweck der Veröffentlichung sind eine größere Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Haushaltsmittel und eine wirtschaftlichere Haushaltsführung.

Das Verwaltungsgericht hatte eine für Ende April 2009 geplante Veröffentlichung der Daten vorläufig gestoppt und dabei erhebliche Bedenken an einer Veröffentlichung gerade im Internet und an der Kompetenz der EU-Kommission zur Regelung der Veröffentlichung geäußert.

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts teilt diese Bedenken nicht und führt im Beschluss aus, dass die Veröffentlichung mit den gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens bzw. auf Schutz der Geschäftsdaten vereinbar sei. Zwar greife die Veröffentlichung in die Rechte der Antragsteller ein, dieser Eingriff sei jedoch angesichts des mit ihm verfolgten Ziels gerechtfertigt. Mit der Veröffentlichung sei kein schwerer Schaden für die Antragsteller verbunden. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der europäische Gesetzgeber bei Abwägung der gegenläufigen Interessen dem Interesse an Transparenz der Zahlungen aus Haushaltsmitteln den Vorzug gegenüber den Interessen an deren Geheimhaltung eingeräumt habe. Mit der geplanten Form der Veröffentlichung im Internet sei zudem kein stärkerer Grundrechtseingriff verbunden als bei einer anderen Form der Veröffentlichung. Die EU-Kommission sei auch befugt gewesen, die Veröffentlichung im Internet zu regeln, da die entsprechende Verordnung lediglich der Durchführung einer Verordnung des EU-Rates diene, in welcher die Grundsätze der Veröffentlichung geregelt seien. Der Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung, mit welcher die Veröffentlichung der Daten vorläufig verhindert werden sollte, sei daher nicht erforderlich.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az: 2 MB 7/09, 2 MB 8/09, 2 MB 9/09).

 

Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein

 

Goldberg Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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