Coronavirus und das Arbeitsrecht – Worauf Beschäftigte und Arbeitgeber achten müssen

Aktuell beschäftigt das Coronavirus (SARS-CoV-2) Menschen, Behörden und Unternehmen. Wir möchten Ihnen kurz vorstellen, worauf Beschäftigte und Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses achten müssen:

Wie verhalten sich Beschäftigte richtig?

Beschäftigte dürfen nur bei einer objektiv erheblichen persönlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ihrer Arbeitsstätte fernbleiben. Eine vage Ahnung oder ein gesteigertes Angstgefühl reichen nicht aus.

–        Beschäftigte haben keinen Anspruch darauf zu Hause zu arbeiten, es sei denn, dies ist vertraglich oder durch Anordnung des Arbeitgebers gestattet.

–        Beim krankheitsbedingten Fortbleiben einer Vielzahl von Beschäftigten kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, die die Beschäftigten aufgrund ihrer Treuepflicht auch leisten müssen. Unter Umständen kann der Arbeitgeber den Beschäftigten auch vorübergehend eine andere Tätigkeit zuweisen.

–        Bei einer Betriebsschließung aus Infektionsschutzgründen muss der Arbeitgeber grundsätzlich Entgeltfortzahlung leisten. Alternativ können die Beschäftigten auch Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen. Dies kann der Arbeitgeber aber nicht ohne Weiteres anordnen.

–        Bei Schließung von Kindergärten und/oder Schulen müssen Beschäftigte häufig zu Hause bleiben, um die Kinder zu betreuen. Dies gilt nicht, wenn andere Möglichkeiten wie Urlaub, Überstunden oder Homeoffice zur Verfügung stehen und dann auch nur für eine „nicht erhebliche Zeit“ im Sinne von § 616 BGB.

–        Beschäftigte können Diensteisen oder dergleichen in Gebiete mit einem Infektionsrisiko (Risikogebiet) nur dann verweigern, wenn Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, eine entsprechende Empfehlung der WHO oder des Robert Koch-Instituts vorliegen.

–        Beschäftigte sollten vor Reiseantritt gut überlegen, ob sie in einem als Risikogebiet ausgewiesenem Ort Urlaub machen. Wenn sich Beschäftigte bei einem solchen Urlaub mit dem Coronavirus infizieren, riskieren sie womöglich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz setzt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nämlich voraus, dass der Beschäftigte unverschuldet erkrankt ist. Verschulden bedeutet in diesem Zusammenhang vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Wenn für ein Risikogebiet beispielsweise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen des Coronavirus vorliegt und man sich dort mit dem Coronavirus infiziert, könnte die Schwelle zu grobfahrlässigem Verhalten überschritten sein. Der Entgeltfortzahlungsanspruch würde dann nicht bestehen.

Wie verhalten sich Arbeitgeber richtig?

‑        Bei allen Maßnahmen, die die Beschäftigten belasten gilt: Ruhe bewahren und nach Möglichkeit eine gemeinsame, für alle Beteiligten zumutbare Lösung finden.

–        Der Arbeitgeber sollte sich mit dem Betriebsrat frühzeitig abstimmen, sofern ein solcher im Betrieb gebildet ist.

–        Rückkehrer aus Risikogebieten sollten Arbeitgeber vorsorglich freistellen. Arbeitgeber können von Rückkehrern auch eine formlose ärztliche Bestätigung verlangen, dass eine Infektionskrankheit nicht vorliegt.

–        Wenn Arbeitgeber die Arbeitskraft eines möglicherweise infizierten Beschäftigten benötigen, sollen sie der oder dem Beschäftigten anbieten, von zu Hause zu arbeiten (sofern möglich).

–        Beschäftigten, die durch eine Behörde in Quarantäne geschickt werden, müssen Arbeitgeber für maximal sechs Wochen das Gehalt zahlen. Wenn die Voraussetzungen der §§ 56ff. IfSG vorliegen, werden Arbeitgebern die Aufwendungen erstattet.

–        Nachweislich infizierte Beschäftigte dürfen und sollten Arbeitgeber freistellen.

–        Der Arbeitgeber darf einem Beschäftigten wohl nicht untersagen in einem Risikogebiet seinen Erholungsurlaub zu verbringen.  

–        Arbeitgeber dürfen nachweislich infizierte Beschäftigte aber fragen, ob er oder sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Die Frage, ob ein Beschäftigter in Rahmen des Erholungsurlaubs beabsichtigt in einem Risikogebiet Urlaub zu machen, dürfte unzulässig sein.

Momentan ist die Verunsicherung groß. Gerade im Rahmen von Arbeitsverhältissen sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber verunsichert. Wir beraten daher aktuell viele unserer Mandanten in diesem Bereich um für Klarheit zu sorgen. Für Fragen stehen wir Ihnen daher gerne zur Verfügung.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2020

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Siegel