ElektroG – Gesetz zur Novellierung des ElektroG beschlossen

Auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Barbara Hendricks hat das Bundeskabinett am 11. März 2015 neue Regelungen zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beschlossen. Ziel der neuen Regeln ist es, die Sammelmenge bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu steigern, wertvolle Metalle aus den Altgeräten rückzugewinnen und für eine umweltgerechte Entsorgung der Reststoffe zu sorgen. Das heute beschlossene Elektro- und Elektronikgerätegesetz dient der Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben.

Der Gesetzentwurf sieht im Vergleich zur bestehenden Rechtslage folgende zentrale Neuerungen vor:

1.  Anwendungsbereich

  • Ab 2018 wird ein offener, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassender Anwendungsbereich eingeführt. Im Übergangszeitraum bis 2018 wird der kategorienbasierte Anwendungsbereich beibehalten
  • Aufnahme von Photovoltaik-Modulen sowie Leuchten aus privaten Haushalten in den Anwendungsbereich ab Inkrafttreten des neuen ElektroG
  • Rechtsverbindliche Festlegung der Ausschlüsse aus dem Anwendungsbereich

2.  Registrierung

  • Ausgehend von der bestehenden Registrierungspflicht für jeden Hersteller, der in Deutschland ein Elektro- oder Elektronikgerät (EEE) in Verkehr bringt, wird die Möglichkeit eröffnet, einen Bevollmächtigten zu benennen sowie die sonstigen Verpflichtungen des Herstellers auf diesen zu übertragen.

3.  Eigenvermarktung (Optierung) durch die Kommunen

  • Ausweitung des Optierungszeitraumes auf zwei Jahre (bisher ein Jahr)
  • Verlängerung der erforderlichen Anzeigefrist vor Aufnahme der Optierung auf sechs Monate (bisher drei Monate)

4.  Sammlung

  • Sammelziel: Stufenweise Anhebung der Sammelziele (2016: 45 Prozent / 2019: 65 Prozent – jeweils des durchschnittlichen Gewichts der in den letzten 3 Jahren in Verkehr gebrachten Geräte)
  • Sammelgruppen: Änderung der Zusammenstellung der Sammelgruppen mit Blick auf die Erfordernisse des Recyclings
  • Rücknahme durch den Handel: Aufnahme einer Rücknahmepflicht für “Großvertreiber” (Verkaufsfläche > 400 Quadratmeter) sowohl beim Neukauf eines gleichartigen Neugeräts (sog. 1:1-Rücknahmepflicht), als auch für sehr kleine Altgeräte (Kantenlänge < 25 cm) ohne Neukauf eines gleichartigen Neugeräts (sog. 0:1-Rücknahmepflicht)
  • Erhöhung der Transparenz bei den Sammelstellen: Aufnahme der Verpflichtung für alle, die Altgeräte zurücknehmen (Hersteller, Vertreiber, Kommunen), ihre eingerichteten Sammelstellen anzuzeigen, sowie der Verpflichtung der ear zur Veröffentlichung einer Liste der angezeigten Sammelstellen

5.  Behandlung

  • Erhöhung der Recycling- und Verwertungsquoten um 5 Prozent ab Mitte 2015
  • Anzeigepflicht für zertifizierte Erstbehandlungsanlagen und Veröffentlichung einer entsprechenden Liste aller zertifizierter Erstbehandlungsanlagen

6.  Aufnahme von Verordnungsermächtigungen für die weitere Konkretisierung der Anforderungen an die Behandlung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altgeräten

7.  Erhöhung der Transparenz bei den Mengenströmen durch Konkretisierung und Ausweitung der Mengenmeldungen für alle sammelnden Akteure, sowohl für Altgeräte aus privaten Haushalten als auch für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte

8.  Eindämmen illegaler Exporte von Elektro- und Elektronikaltgeräten durch Übernahme der Regelungen der WEEE zur Abgrenzung zwischen gebrauchten Geräten und Altgeräten (Exporteur muss grundsätzlich Funktionsfähigkeit und direkte Wiederverwendbarkeit belegen – Beweislastumkehr)

Quelle: Mitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

 

Goldberg Rechtsanwälte 2015

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht 

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