Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Kommunikationsmittel

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

Hierzu gehört auch der Zugang zum Internet.

Dieses stellt eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötigt. Ist die Einrichtung des Internetzugangs ohne weiteres möglich (Freischalten des Personalcomputers des Betriebsrats) und führt die Nutzung nicht zu besonderen Kosten, kann der Arbeitgeber den Internetzugang nicht verwehren.

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, ihm durch Freischalten des Personalcomputers Zugang zum Internet zu gewähren. Es hat dabei für unerheblich gehalten, ob der Betriebsrat Informationen aus dem Internet für gerade anstehende Fragestellungen benötige; der Betriebsrat müsse sich vielmehr stets aus dem Internet informieren können. Auch sei nicht entscheidend, ob der Betriebsrat die Informationen auch auf anderem Weg erhalten könne und auf welche Weise der Arbeitgeber das Internet nutze.

Da das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 23. August 2006 – 7 ABR 55/05 – teilweise andere Maßstäbe für die Internetnutzung durch den Betriebsrat aufgestellt hat, wurde die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2008 – 17 TaBV 607/08

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/08 des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.08.2008

 

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

E-Mail: mailto:m.ullrich@goldberg.de

 

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