Bei Fernabsatzverträgen über Heizöllieferungen besteht ein Widerrufsrecht

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 17.06.2015, Aktenzeichen VIII ZR 249/14, wird jetzt kurz vor Beginn des Winters für alle Verbraucher und Heizöllieferanten interessant.

Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, dass jeder Verbraucher der seinen Heizöllieferungsvertrag im Fernabsatz (Bestellung per Telefon, Fax, Internet oder E-Mail) abgeschlossen hat, wie bei jedem anderen Fernabsatzvertrag auch, innerhalb von 14 Tagen seine Vertragserklärung widerrufen kann, es sei denn, das Heizöl wurde bereits geliefert und befindet sich schon im eigenen Öltank.

Bisher wurde unterschiedlich darüber geurteilt, ob Verbrauchern bei Heizöllieferungsverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht. Diese Rechtsfrage hat der BGH nun geklärt und entschieden.

Der BGH hat geurteilt, dass Verbrauchern bei Heizöllieferungsverträgen, die im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht. Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen. Kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist nach Meinung des BGH, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher nach Meinung des BGH jedoch nicht auf. Daher greift diese Ausnahmevorschrift nach Meinung des BGH nicht. Die Folgen seines Urteils hat der BGH bereits erkannt und stellt hierzu im Urteil fest: „Zwar ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher, sich von dem Fernabsatzvertrag, vorbehaltlich des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF, zu lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der Widerrufsfrist fällt. Diese Risikoverteilung ist jedoch im Gesetz angelegt und deshalb hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 – VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 243)“.

Sinken also nach der Abgabe der Heizölbestellung die Heizölpreise, kann der Verbraucher, sofern die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, seine Erklärung (Bestellung) widerrufen und muss dann das bestellte und „gekaufte“ Heizöl auf Grund des ausgeübten Widerrufs nicht mehr zum höheren Preis abnehmen.

Hierdurch können Verbraucher bares Geld sparen und Heizöllieferanten viel Geld verlieren.

Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des BGH die alten Regelungen zum Widerrufsrecht, die bis zum 13.06.2014 galten, betraf. Jedoch hat auch das seit dem 13.06.2014 geltende Widerrufsrecht eine entsprechende Regelung, so dass die Gesetzesänderung keine Auswirkungen auf die Entscheidung des BGH haben dürfte.

Quelle: Urteil des BGH vom 17.06.2015, Aktenzeichen VIII ZR 249/14

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Goldberg Rechtsanwälte 2015

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

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