Bücher dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers digitalisiert werden

In Frankreich versteht man unter einem „vergriffenen Buch“ ein vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichtes Buch, das nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form publiziert wird. Nach der französischen Regelung ist eine zugelassene Verwertungsgesellschaft namens SOFIA damit betraut, die Vervielfältigung und Wiedergabe vergriffener Bücher indigitaler Form zu erlauben, wobei die Urheber der Bücher oder ihre Rechtsnachfolger der Ausübung dieser Rechte unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen oder sie unterbinden können.

Zwei französische Autoren (MarcSoulier, besser bekannt unter dem Namen Ayerdhal und mittlerweile verstorben, und Sara Doke) beantragten die Nichtigerklärung eines Dekrets, in dem bestimmte Aspekte dieser Regelungpräzisiert werden und das ihres Erachtens nicht mit der Urheberrechtsrichtlinie 1 vereinbarist. Sie machen insbesondere geltend, mit der französischen Regelung werde eine nicht vorgesehene Ausnahme bzw. Beschränkung in Bezug auf die den Urhebern durch die Richtlinie gewährten ausschließlichen Rechte geschaffen. Der mit der Rechtssache befasste französische Conseil d’État befragt hierzu den Gerichtshof.

Der Gerichtshof weist in seinem Urteil darauf hin, dass Urheber vorbehaltlich der in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu untersagen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die vorherige Zustimmung eines Urhebers zur Nutzung eines seiner Werke implizit erfolgen. Das Vorliegen einer solchen Zustimmung setzt insbesondere voraus, dass jeder Urheber über die künftige Nutzung seines Werks durch einen Dritten informiert wird sowie darüber, mit welchen Mitteln erdie Nutzunguntersagenkann, sofern er dies wünscht.

Die französische Regelung sieht derzeit vor, dass der SOFIA das Recht, die digitale Nutzung vergriffener Bücher zu erlauben, übertragen wird, wenn der Urheber dem nicht binnen sechs Monaten nach der Aufnahme seiner Bücher in eine hierfür eingerichtete Datenbank widerspricht. DerConseil d’État hat nicht angegeben, ob die Regelung gewährleistet, dass jeder Urheber tatsächlich individuell informiert wird. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass einige betroffene Urheber faktisch keine Kenntnis von der geplanten Nutzung ihrer Werke haben und daher nicht in der Lage sind, zu ihr Stellung zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann die bloße Tatsache, dass sie der Nutzung nicht widersprechen, nicht als Ausdruck ihrer impliziten Zustimmung angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, dass sämtliche Urheber „vergriffener“ Bücher, die nicht widersprechen, damit einverstanden sind, dass ihre Werkezwecks gewerbsmäßiger Nutzung in digitaler Form „wiederaufleben“. Zudem ist die Verfolgung des Ziels, die digitale Nutzung vergriffener Bücher im kulturellen Interesse der Verbraucher und der Gesellschaft zu ermöglichen, zwar an sich mit der Richtlinie vereinbar, doch kann dies keine vom Unionsgesetzgeber nicht vorgeseheneAusnahme von demden Urheberndurch die Richtliniegewährten Schutz rechtfertigen.

Über dies weist der Gerichtshof darauf hin, dass die französische Regelung es den Urhebern ermöglicht, die gewerbsmäßige Nutzung ihrer Werke in digitaler Form zu unterbinden, indem sie entweder im Einvernehmen mit den Herausgebern der gedruckten Form dieser Werke oder alleine handeln. Im letztgenannten Fall müssen sie jedoch nachweisen, dass sie die alleinigen Inhaber der Rechte an den Werken sind. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Urheber das Recht, die künftige Nutzung seines Werks in digitaler Form zu unterbinden, ausüben können muss, ohne auf die Zustimmung anderer als der zur digitalen Nutzung befugten Personen und somit die Zustimmung des Herausgebers, der nur die Rechte zur Nutzung des Werks in gedruckter Form innehat, angewiesen zu sein. Außerdem muss der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben, die Ausübung der Rechte zur Nutzung des Werks in digitaler Form zu unterbinden, ohne zuvor zusätzliche Förmlichkeiten beachten zu müssen.

 

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union

 

Goldberg Rechtsanwälte 2016

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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