Ist die Werbung mit Kundennamen zulässig?

Das Landgericht Bielefeld hatte mit Urteil vom 23.11.2021, Az. 15 O 104/20 darüber zu entscheiden, ob die Werbung mit Kundennamen im Internet rechtlich zulässig ist.

Dürfen Unternehmen mit den Namen ihrer Kunden werben?

Die Klägerinnen sind bekannte deutsche Versicherungskonzerne. Die Beklagte ist sog. „Profilerin“ und betätigt sich u.a. als Vortragsrednerin, Autorin und Coach für Persönlichkeitsbildung. Auf der Website der Beklagten befindet sich eine Rubrik „References“. Dort werden Unternehmen alphabetisch sortiert genannt, für die die Beklagte tätig wurde. Auch die Klägerinnen finden sich hierunter. Im September 2018 forderten die Klägerinnen die Beklagten auf, ihre Namen aus dem Internetauftritt der Beklagten zu entfernen. Diesem Verlangen kam die Beklagte zunächst nach. In der Folgezeit wurden die Namen der Klägerinnen jedoch wieder auf der Internetseite genannt. Daraufhin mahnten die Klägerinnen die Beklagte ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Beklagte wies die Ansprüche der Klägerinnen zurück. Im Rahmen der beim Landgericht Bielefeld sodann beantragten einstweiligen Verfügung forderten die Klägerinnen u.a. Unterlassung ihrer Namensnennung von der Beklagten.

Verletzt eine Namensnennung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht?

Nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld liegt eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerinnen vor. Die Klägerinnen seien durch die Angabe ihres Namens in der Rubrik „Kunden & Referenzen“ durch die Beklagte in der Sozialsphäre ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts betroffen, da die Beklagte mit der Namensnennung jedenfalls zum Ausdruck bringe, mit den Klägerinnen in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Dadurch wird der Name der Klägerinnen in einen Zusammenhang zu dem vielgestaltigen Leistungsangebot der Beklagten und ihrem öffentlichen Auftreten gesetzt.

Unternehmen können selbst entscheiden, wer mit ihren Namen wirbt

Die Klägerinnen hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht als Kundinnen oder Referenz für die Beklagten im Rahmen des Internetauftritts genannt zu werden, da sie selbst das Recht hätten, ihre soziale Geltung zu definieren und zu entscheiden, für welche Zwecke ihr Name angegeben wird. Dieses Interesse überwiege auch die berechtigten Belange der Beklagten. Das gegenläufige Interesse der Beklagten an Werbung mit den Namen von Kunden und Angabe von Referenzen werde zwar generell von der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, geschützt, da die Werbung für die Beklagte mittels Internetpräsenz zur geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten gehört. Jedoch stehe dieses Interesse hinter den rechtlichen Interessen der Klägerinnen zurück. Eine Duldungspflicht der Klägerinnen zur Namensnennung bestehe nicht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Nach dem Urteil des Landgerichts Bielefeld sollten Sie bei Kundenrezensionen im Internet, insbesondere bei der Nennung von Namen, vorsichtig sein. Denn eine rechtswidrige Namensnennung kann eine kostspielige Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zur Folge haben.

Sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Gerne prüfen wir Ihre Werbeaussagen auf mögliche Rechtsverletzungen und sagen Ihnen, was Sie machen müssen, damit Sie mit den Namen Ihrer Kunden werben dürfen.

 

Quelle: Landgericht Bielefeld, Urteil vom 23.11.2021, Az. 15 O 104/20 (rechtskräftig)

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2022

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