Keine Erstattung von Abmahnkosten bei “unbrauchbarer Abmahnung”

Das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11) hat mit deutlichen Worten im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) Stellung zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei filesharing-Abmahnungen genommen.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Hamburger Anwaltskanzlei die Beklagte abgemahnt und forderte u.a. die Abmahnkosten ein. Die Beklagte beantragte für ihre Verteidigung PKH.
Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe  zurück, da es der geplanten Rechtsverteidigung der Beklagten keinerlei Aussichten auf Erfolg beigemessen hatte. Diese Entscheidung kehrte der Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf um.

Nach Ansicht des OLG war die Abmahnung zu unspezifisch.

Die Richter beanstanden hier vor allem den Umstand, dass die Klägerin offenbar in Ihrer Klageschrift 304 heruntergeladene Musiktitel anführte, an denen die Klägerin zum überwiegenden Teil gar keine Rechte besaß. Vielmehr seien hier nur 4 Musikwerke betroffen. Im Beschluss heißt es hierzu:

“Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen.”

“Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern – die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt – das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen.”

“Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte.”

Abmahnung völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

Die Aktivlegitimation, somit die Rechteinhaberschaft an den abgemahnten Musiktiteln, der Klägerinnen sei in der Abmahnung nicht hinreichend dargelegt worden.
Nach Ansicht des Gerichts sei eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung, die zu Lasten des Dienstherren keinen Honoraranspruch auslösen könne.

Fazit:
Das Gericht drückte mit ungewöhnlicher Härte aus, dass es sich bei einem Teil der Abmahnungen der Hamburger Kanzlei, um völlig unbrauchbare Schriftsätze gehandelt habe, die in dieser Form keine Kosten bei dem Gegner auslösen können.
Dies bedeutet jedoch nicht, sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten, dass hierauf generell keine Anwaltskosten mehr zu entrichten sind. Es bedarf vielmehr einer genauen Überprüfung der Sachlage, ob die Ihnen zugegangene Abmahnung auch nach Auffassung des OLG Düsseldorf unzureichend ist und somit keine Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zur ersten Information steht Ihnen auch unser allgemeines Informationsschreiben zum Thema Filesharing zur Verfügung.

Goldberg Rechtsanwälte 2012
Rechtsanwalt Oliver Matschuk
E-Mail: info@goldberg.de

 

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