Wie schränke ich wirksam das Widerrufsrecht ein?

Die Antwort des Landgerichts Oldenburg hierauf ist eindeutig: Sofern zulässig, klar und deutlich.

Das 14-tägige Widerrufsrecht ist neben den umfangreichen Informationspflichten das Kernstück des Verbraucherschutzrechts im Onlinehandel. Gewerblich tätige Unternehmer müssen die Verbraucher im Onlinehandel über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und die Bedingungen, Fristen, Verfahren für die Ausübung und über das Muster-Widerrufsformular ausreichend, klar und deutlich informieren.

Bei einigen Waren besteht jedoch von Anfang an kein Widerrufsrecht und in anderen Fällen besteht zwar zunächst ein Widerrufsrecht, es erlischt aber unter bestimmten Bedingungen. In den Fällen, in denen einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nicht zusteht oder dieses später erlischt, muss der Verbraucher über diese Umstände klar und deutlich mit ausreichender Transparenz informiert werden. Er muss darüber informiert werden, dass er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann bzw. unter welchen Voraussetzungen er ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

Soweit die Theorie.

Viele Onlineshopbetreiber fragen sich jedoch, wo sie diese Information platzieren müssen.

Das Landgericht Oldenburg hat jedenfalls entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn die Hinweise zu einer Einschränkung des Widerrufsrechts getrennt von der eigentlichen Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) platziert sind (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 13.03.2015, Aktenzeichen 12 O 2150/14).

Onlineshopbetreiber sollten daher im unmittelbaren Zusammenhang mit der Belehrung über das Widerrufsrecht auch über mögliche Ausschlüsse und Einschränkungen des Widerrufsrechts informieren. Sofern die Widerrufsbelehrung auch noch einmal in den AGB enthalten ist, kann auch hier über bestehende Einschränkungen bzw. Ausschlüsse zusammen mit der Widerrufsbelehrung informiert werden.

Nur getrennt von den Informationen über das Widerrufsrecht und ohne entsprechenden eindeutigen Hinweis, kann nach Auffassung des Landgerichts Oldenburg nicht in AGB wirksam über Einschränkungen des Widerrufsrechts informiert werden. Nach Auffassung des Landgerichts Oldenburg geht ein Verbraucher ohne eindeutigen Hinweis bei der Widerrufsbelehrung davon aus, dass mit der Widerrufsbelehrung abschließend über alle Regelungen hinsichtlich des Widerrufsrechts belehrt wird.

Goldberg Rechtsanwälte 2015

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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