1,5 Geschäftsgebühr keine neue Regelgebühr im RVG

Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011, Aktenzeichen IX ZR 110/10 und vom 08.05.2012, VI ZR 273/11, durfte man davon ausgehen, dass die durch den Rechtsanwalt vorgenommene Erhöhung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Geschäftsgebühr der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Es wurde daher weiter davon ausgegangen, dass die 1,5-Geschäftsgebühr nun die „neue“ Regelgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG darstellt.

Jetzt hat sich der Bundesgerichtshof in relativ kurzer Zeit jedoch zum dritten Mal mit der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG beschäftigt.

Nachdem die IX. und VI. Zivilsenate des BGH wie zuvor dargestellt geurteilt hatten, stellte nunmehr der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 11.07.2012, Aktenzeichen VIII ZR 323/11, fest, dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Solange eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist, kann nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr vom Rechtsanwalt verlangt werden. Dieser Rechtsprechung haben sich jetzt auch die IX. und VI. Zivilsenate des BGH „angeschlossen“.

Eine höhere Geschäftsgebühr als eine 1,3-fache Geschäftsgebühr kann somit gemäß Nr. 2300 VV RVG nur mit gesonderter Begründung vom Rechtsanwalt verlangt werden.

Die 1,3 Geschäftsgebühr stellt somit weiter die „Regelfallgebühr“ gemäß Nr.2300 VV RVG dar.

Goldberg – Rechtsanwälte

durch

Michael Ullrich, L.L.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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