15.000,00 € Zwangsgeld wegen unvollständiger DSGVO-Auskunft

Das Amtsgericht Wertheim setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 € fest, weil die Auskunftsverpflichtete eine Auskunft über die Herkunft von personenbezogenen Daten nicht vollständig erteilt hat.

Was war passiert?

Am 27.05.2019 verurteilte das Amtsgericht Wertheim die spätere Zwangsgeldschuldnerin dazu Auskunft über personenbezogene Daten des Klägers zu erteilen. Nach Ziffer 1. g) des Anerkenntnisurteils vom 27.05.2019 sollte die Beklagte für den Fall, dass die personenbezogenen Daten nicht beim Kläger erhoben wurden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten mitteilen.

Die Zwangsgeldschuldnerin teilte hierzu mit, dass die personenbezogenen Daten des Klägers z.B. von der U.P. GmbH stammen und neben dem Namen des Klägers weitere personenbezogene Daten gespeichert sind. Welche personenbezogenen Daten des Klägers dies sind, teilte die Zwangsgeldschuldnerin nicht mit.

Das Amtsgericht Wertheim stellte fest, dass die Auskünfte der Zwangsgeldschuldnerin den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft nicht genügen und setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 €, ersatzweise für je 500,00 € einen Tag Zwangshaft fest.

Was fehlte bei der Auskunft?

Das Amtsgericht Wertheim führte aus, dass die Auskunft nach Artikel 12 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln ist. Diesen Anforderungen genügte die Auskunft der Zwangsgeldschuldnerin nicht.

Die Zwangsgeldschuldnerin hat zwar mitgeteilt, dass die personenbezogenen Daten des Klägers z.B. von der U.P. GmbH stammen. Der Leser des Schriftstücks kann daraus zwar schließen, dass die Daten der Beklagten von der Fa. U. P. GmbH übermittelt wurden, er muss diese Schlussfolgerung jedoch nicht ziehen.

Die Mitteilung aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten umfasst nicht nur die Mitteilung von wem die Daten übermittelt wurden, sondern auch wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden. Die Zwangsgeldschuldnerin hat das ihr unstreitig übermittelte Geburtsdatum des Klägers nicht mitgeteilt.

Welche Auskünfte müssen nach der DSGVO erteilt werden?

Die Entscheidung es Amtsgerichts Wertheim macht eines deutlich klar: Verpflichtungen nach der DSGVO sollten nicht auf die leichte Schulter, sondern ernst genommen werden. Zwangsgelder treffen bei juristischen Personen die Geschäftsführung unmittelbar und persönlich!

Wir haben es in unserer Praxis schon häufig erlebt, dass gerade eine unzureichende Auskunft der Auftakt für eine Ermittlung durch die Aufsichtsbehörde war. Insofern empfehlen wir Ihnen, sich vor einer Auskunftserteilung ausführlich beraten zu lassen.

Quelle:

LG Mosbach, Beschluss vom 16.08.2019, Az. 5 T 49/19

AG Wertheim, Anerkenntnisurteil vom 27.05.2019, Az. 1 C 66/19

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2020

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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