Wie Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse schützen

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich in einem Berufungsverfahren damit beschäftigt, welche Informationen Geschäftsgeheimnisse sein können und wie diese Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § Nr. 1 lit. b) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) angemessen geschützt werden können (oder eben nicht).

Worum ging es?

Der Beklagte war Außendienstmitarbeiter des Klägers. Im Arbeitsvertrag befanden sich Regelungen zur Geheimhaltungspflicht. Danach sollte der Beklagte alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden sind und bekannt werden, aber auch sonstige sachliche und persönliche Umstände im Unternehmen, die nicht zu den formellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gehören, geheim halten. Schließlich sollte der Beklagte alle dienstlichen Unterlagen (z.B. Aufzeichnungen, Gesprächsunterlagen) auf Verlangen des Klägers jederzeit, spätestens am letzten Arbeitstag zurückgeben.

Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses schloss der Beklagte mit einem Kunden des Klägers einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Produktmanager.

Problem Kundenlisten

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand Streit darüber, ob und in welchem Umfang der Beklagte Listen des Klägers über Kunden, erworbene Produktmengen und bezahlte Preise sowie persönliche Aufzeichnungen des Beklagten zur gezielten Ansprache von Kunden im Rahmen seines neuen Arbeitsverhältnisses verwandte.

Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf einen Eilantrag des Klägers abgewiesen hat, verbot das Landesarbeitsgericht Düsseldorf auf die Berufung des Klägers dem Beklagten im geschäftlichen Verkehr privat angefertigte Notizen über Kunden, Ansprechpartner sowie deren Kontaktinformationen und/oder Umsätze zum Zwecke des Wettbewerbs zu verwerten und/oder verwerten zu lassen und/oder zu nutzen und/oder zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.

Neben diversen prozessualen Themen, die zu zur teilweisen Zurückweisung der Berufung führten, beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit den folgenden Punkten:

Können Kundenlisten und persönliche Aufzeichnungen Geschäftsgeheimnisse sein?

Nach § Nr. 1 lit. b) GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist.

Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen erheblichen Wert dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird. Ein Geschäftsgeheimnis braucht keinen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich nachteilig auswirken kann, wenn Wettbewerber Kenntnis von den Daten erlangen. Vorliegend waren diese Voraussetzungen bei der Liste des Klägers sowie bei den persönlichen Aufzeichnungen der Fall.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf betonte aber im Hinblick auf Kundenlisten, dass diese kein Geschäftsgeheimnis enthalten würden, wenn es sich lediglich um eine Adressenliste handelt, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann.

Wann Sind Informationen Geschäftsgeheimnisse?

Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat der Kläger seine eigene Liste nicht ausreichend geheim gehalten. Erforderlich ist allerdings kein optimaler, sondern nur ein angemessener Schutz. Eine mögliche Schutzmaßnahme können vertragliche Geheimhaltungsklauseln im Arbeitsvertrag sein. Die vorliegende Geheimhaltungsklausel stufte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als unzureichend ein. Es fehlt jeder Bezug zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des GeschGehG. Es werden alle Angelegenheiten und Vorgänge genannt, die dem Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden. Im Übrigen ist die Regelung zu weitgehend, denn es wird sogar ausdrücklich das, was nicht Geschäftsgeheimnis ist, erfasst.

Was sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen?

Der Kläger hätte sein Geheimhaltungsinteresse womöglich dadurch wahren können, dass er seine Liste vom Beklagten herausverlangt. Dies hat der Kläger aber nicht getan. Der Kläger habe dadurch kein wirkliches Geheimhaltungsinteresse dokumentiert und dadurch angemessene Schutzmaßnahmen nicht getroffen.

Für die persönlichen Aufzeichnungen des Beklagten hätte die vertragliche Rückgabeverpflichtung als angemessene Schutzmaßnahme grundsätzlich ausgereicht. Jedoch wusste der Kläger bis zum Prozess vor dem Arbeitsgericht nichts von den persönlichen Aufzeichnungen des Beklagten. Dann können von ihm auch keine weiteren Schutzmaßnahmen, die über die vertragliche Rückgabepflicht hinausgehen, verlangt werden. Der Kläger war rechtlich nicht verpflichtet, von sich aus ohne Anhaltspunkte ein Vollständigkeitsverzeichnis der zurückgegebenen Unterlagen zu verlangen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Beklagte nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet war, persönliche Aufzeichnungen zurückzugeben. Ferner hatte der Beklagte auch kein Interesse mehr an seinen persönlichen Aufzeichnungen. Aus diesem Grund verstieß der Beklagte gegen das Handlungsverbot in § 4 GeschGehG.

Was müssen Unternehmer tun, um Ihre Geschäftsgeheimnisse ausreichend zu schützen?

Kurz gesagt: Sie müssen unbedingt angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen!

Aktiver Schutz

1.      Zunächst müssen Sie sich die besondere Bedeutung des Merkmals der angemessenen Schutzmaßnahmen vor Augen führen: Durch dieses Merkmal gibt das Gesetz zu erkennen, dass nur derjenige den Schutz durch die Rechtsordnung genießt, der die geheime Information aktiv schützt. Wer keine Bestrebungen zum Schutz einer Information unternimmt oder lediglich darauf vertraut, die geheime Information werde nicht entdeckt und bleibe verborgen, genießt keinen Schutz durch die Rechtsordnung!

Je wertvoller die Information – so stärker muss der Schutz sein

2.      Welche Schutzmaßnahme angemessen ist, hängt stark vom Einzelfall sowie von folgenden Faktoren ab:

–        Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten

–        Natur der Information

–        Bedeutung für das Unternehmen

–        Größe des Unternehmens

–        Übliche Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen

–        Art der Kennzeichnung der Informationen

–        Vereinbarte Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern

Man kann sicherlich sagen, dass die Schutzmaßnahmen stärker sein müssen, je wertvoller die Informationen sind. Die Fallgestaltungen sind zahlreich und entsprechend komplex. Es empfiehlt sich, Schutzmaßnahmen frühzeitig anwaltlich begleiten zu lassen.

Was muss im Arbeitsvertrag geregelt werden?

3.      Im Hinblick auf arbeitsvertragliche Regelungen gibt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zumindest eine eingeschränkte „Segelanleitung“.

Präzise die Geheimnisse benennen

Allgemeinplätze wie im vorliegenden Fall reichen keinesfalls aus. Abhängig vom Einsatzgebiet des Mitarbeiters müssten Sie in der Geheimhaltungsklausel so konkret wie möglich beschreiben, was Sie unter einem Geschäftsgeheimnis verstehen. Im Hinblick auf Kundenlisten müssten man sicherlich angeben, dass sich in diesen neben den Namen und Anschriften auch verkaufte Produktarten und -mengen sowie Preise und ähnliche Informationen befinden. Wenn es sich zum Beispiel um Softwareprodukte handelt, sollte man die in Frage kommenden Produkte mit Namen und einer schlagwortartigen Funktion beschreiben.

Auf alle Fälle müssen Sie vermeiden, die konkrete Schutzmaßnahmen dadurch zu verwässern, dass auch alle anderen bekannt gewordenen Informationen geschützt sein sollen. Dadurch könnte unklar sein, was tatsächlich Geschäftsgeheimnis sein soll und was nicht.

Dokumentieren welche Geheimnisse der Arbeitnehmer kennt

4.      Falls Sie Kenntnis von persönlichen Aufzeichnungen von Mitarbeitern erlangen, sollten Sie dies unbedingt dokumentieren. In diesem Fall müssen Sie nämlich auch diese persönlichen Aufzeichnungen herausverlangen. Tun Sie dies nicht, verlieren Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit den Geheimnisschutz bezüglich dieser persönlichen Aufzeichnungen.

Informationen zurückfordern

5.      Nehmen Sie Ihr Recht auf Rückgabe von Informationen gegenüber Ihren Mitarbeitern ernst und wahr. Wenn Sie, aus welchen Gründen auch immer, Informationen nicht zurückfordern, riskieren Sie den Geheimnisschutz bezüglich dieser Informationen.

Quelle:            LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2020, Az. 12 SaGa 4/20

Vorinstanzen: ArbG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2020, Az. 12 Ga 5/20

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