Widerruf aller Kredite durch Verbraucher möglich?

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vorabentscheidungsersuchen entschieden, dass ein Darlehensnehmer klar und prägnant über die Widerrufsfrist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren ist und ein bloßer Verweis auf Rechtsvorschriften nicht ausreichen.

Worum ging es im EuGH-Urteil zur Widerrufsbelehrung?

Der Kläger hatte als Verbraucher im Jahr 2012 bei der Kreissparkasse Saarlouis einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag abgeschlossen. § 14 des Darlehensvertrages enthielt zum Thema Widerrufsrecht folgende Ausführung:

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, EMail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

Ende Januar 2016 widerrief der Kläger seine Vertragserklärung zum Darlehensvertrag. Die Kreissparkasse Saarlouis vertrat ihm gegenüber die Auffassung, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, als der Kläger seinen Widerruf erklärte.

Der Kläger begehrt vor dem Landgericht Saarbrücken die Rückabwicklung des Darlehensvertrages.

Im Laufe des Verfahrens stellten sich für das Landgericht Saarbrücken die Fragen, ob zur ordnungsgemäße Belehrung des Darlehensnehmers über sein Widerrufsrecht und dessen Modalitäten auch eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist gehört und, ob es für die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung des Darlehensnehmers über den Beginn der Widerrufsfrist ausreicht, auf § 492 Abs. 2 BGB zu verweisen. Vor diesem Hintergrund richtete das Landgericht Saarbrücken sein Vorabentscheidungsgesuchen an den Europäischen Gerichtshof.

Was hat der EuGH entschieden?

Neben Zulässigkeitsaspekten verhielt sich der Europäische Gerichtshof zu zwei von drei Vorlagefragen des Landgerichts Saarbrücken, nämlich zum Inhalt der Widerrufsbelehrung und zur Zulässigkeit eines Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB zur Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist.

Wie muss über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt werden?

Nach dem Europäischen Gerichtshof müssen in einem Darlehensvertrag in klarer und prägnanter Form diejenigen Informationen angegeben werden, die für die Berechnung der Widerrufsfrist notwendig sind. Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit deren 31. Erwägungsgrund. Angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz muss der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts kennen (vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C430/17, EU:C:2019:47, Rdnr. 46).

Eine Verweisung auf Rechtsvorschriften ist in der Widerrufsbelehrung nicht ausreichend

Nach dem Europäischen Gerichtshof genügt der Darlehensgeber seinen Informationspflichten bezüglich des Beginns der Widerrufspflicht durch die bloße Angabe einer Rechtsvorschrift nicht. Vielmehr ist der Darlehensnehmer klar und prägnant über die Widerrufsfrist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

Nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 lit. b der Richtlinie 2008/48 beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 10 dieser Richtlinie übermittelt wurden.

Vorliegend waren die Pflichtangaben in dem Darlehensvertrag nicht enthalten. Vielmehr müsste sich der Darlehensnehmer intensiv mit der angegebenen Rechtsvorschrift beschäftigen und prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Vorliegend wird diese (dem Darlehensnehmer bereits nicht zuzumutende Prüfung) dadurch erschwert, dass § 492 Abs. 2 BGB seinerseits auf weitere deutsche Rechtsvorschriften verweist. Der Darlehensnehmer hat es also mit einer „Kaskadenverweisung“ zu tun! Dies genügt den Anforderungen an eine klare und prägnante Information nicht.

Für welche Verbraucherkreditverträge gilt das Urteil des EuGH?

Kurz gesagt: Für alle Arten von Verbraucherkreditverträgen!

Der Europäische Gerichtshof hat sich im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zwar mit einem Immobilien-Verbraucherkreditvertrag beschäftigt. Der Europäische Gerichtshof musste sich in diesem Verfahren mit der Frage beschäftigen, ob die strengen Informationspflichten bezüglich des Widerrufsrechts auch für Immobilien-Verbraucherkreditverträge gelten. Daraus wird deutlich, dass die Informationspflichten bezüglich des Widerrufsrechts erst recht für alle anderen Verbraucherkreditverträge gelten.

Was bedeutet das Urteil des EuGH für den Verbraucher?

Sofern Verbraucher einen Darlehensvertrag nach dem 11.06.2010 abgeschlossen haben, bestehen nach dem Urteil des EuGH hervorragende Chancen auf einen erfolgreichen Widerrufs ihres Darlehensvertrages.

Sie haben demnach die Möglichkeit

  • Zur Umschuldung – Teure Kredite können ohne Vorfälligkeitsentschädigung durch günstigere Kredite abgelöst werden.
  • Teure Forward-Darlehen können ohne „Strafzahlung“ widerrufen werden.

Welche Kreditverträge können Sie nach dem Urteil des EuGH widerrufen?

Sie können ALLE Kreditverträge widerrufen, wenn die Voraussetzungen vorliegen!

Sie können z.B. Immobilienkredite, Forward-Darlehen, Kredite für Fahrzeuge, PKW und für Fernseher und andere Konsumgüter widerrufen. Sie können auch Leasingverträge widerrufen

Was passiert nach dem Widerruf?

Nach dem Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt. Sie erhalten also die gezahlten Raten zurück und müssen dann die Kreditsumme der Bank zurückzahlen. Entweder „leihen“ Sie sich das Geld von einer anderen Bank oder, was häufig vorkommt, Sie einigen sich mit der bisherigen Bank auf günstigere Konditionen

Bundesgerichtshof (BGH) als Spielverderber – Hat er den „Widerrufsjoker“ zerstört?

Der BGH in einem Beschluss (XI ZR 198/19) entschieden, dass die Banken, die sich an die Vorgaben des deutschen Gesetzgebers gehalten haben, die Kunden wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt haben – unabhängig davon, ob das nationale deutsche Recht den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie genügt oder nicht.

In einem weiteren Beschluss stellte der BGH (XI ZR 581/18) fest, dass die EU-Verbraucherschutzrichtlinie nicht für grundpfandrechtlich abgesicherte Immobilienkredite gilt und über die Richtlinienkonformität der nationalen Gesetzgebung ausschließlich die nationalen Gerichte entscheiden.

Daher kommt der Widerruf aktuell wohl nur in Betracht, wenn die Bank die amtliche Musterwiderrufsbelehrung eigenständig geändert hat und hierbei Fehler gemacht hat. Dann kann sich die Bank nämlich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung nicht mehr berufen.

Lassen Sie sich daher juristisch durch uns beraten, so dass der Widerruf für Sie ein Gewinn wird.

Wir helfen Ihnen gerne.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte (Stand des Textes: 30.04.2020)

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