VW muss Käufern von Diesel-PKW Schadensersatz zahlen

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem seit langem mit Spannung erwarteten Urteil dem Kläger Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, abzüglich des gezogenen Nutzungsvorteils, zugesprochen. Zahlreichen Kunden von VW stehen daher Schadensersatzforderungen zu.

Wieso kam es zum Streit?

Der Kläger erwarb Anfang 2014 bei einem Autohändler einen gebrauchten VW-Sharan mit einem Dieselmotor des Typs EA189. Dessen Motorsteuerungssoftware erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand einem bestimmten Test unterzogen wird. In diesem Fall veranlasste die Motorsteuerungssoftware, dass das Fahrzeug weniger Stickoxide ausstößt, als außerhalb des Prüfstands. Die erforderlichen Stickoxid-Grenzwerte wurden dadurch nur auf dem Prüfstand eingehalten.

Im September 2015 räumte die VW die Verwendung der geschilderten Motorsteuerungssoftware ein.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg, so dass das Oberlandesgericht die VW zur Zahlung von Schadensersatz, abzüglich des gezogenen Nutzungsvorteils Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW-Sharan verurteilte.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision von VW im Wesentlichen zurück. Der Kläger wandte sich mit seiner Revision erfolglos gegen die Anrechnung der gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil.

Wieso hat VW sittenwidrig vorsätzlich geschädigt?

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass VW den Kläger sittenwidrig vorsätzlich geschädigt hat.

Die Entwicklung und der Verkauf des Dieselmotors des Typs EA189 mit der fraglichen Motorsteuerungssoftware sei eine bewusste strategische Entscheidung von VW gewesen. VW hat eine erhöhte Umweltbelastung und die Gefahr einer Betriebseinschränkung oder -untersagung bewusst in Kauf genommen. Dieses Verhalten sei gegenüber redlichen Käufern, auch von Gebrauchtwagen, besonders verwerflich.

VW musste sich dabei das Verhalten der im Hause von VW für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen zurechnen lassen.

Weshalb hat der Kläger trotzdem teilweise verloren?

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Schaden des Klägers in der vertraglichen Verpflichtung zur Bezahlung des VW-Sharan liegt. Diesen Kaufvertrag hätte der Kläger nicht abgeschlossen, wenn er von der Täuschung durch VW gewusst hätte.

Allerdings muss der Kläger sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Trotz der Täuschung dürfe der Kläger nicht besser gestellt werden, als ohne den ungewollten Kaufvertrag.

Wer profitiert vom Urteil des Bundesgerichtshofs?

Es profitieren sowohl Käufer von Neuwagen, als auch von Gebrauchtwagen.

Was können oder müssen Betroffene tun?

Zunächst müssen sich die Betroffenen eines klarmachen:

Lassen Sie sich durch uns beraten

Der Bundesgerichtshof hat einen Einzelfall entschieden. Auch wenn die Begründung des Bundesgerichtshofs eine „Blaupause“ für weitere Verfahren darstellt, ist jeder Fall einzigartig. Es mag daher sein, dass einzelnen Betroffenen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Dies würde zu ärgerlichen und unnötigen Kosten führen. Aus diesem Grund sollten sich Betroffene im ersten Schritt ausführlich anwaltlich beraten lassen. Sofern den Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zusteht, muss der Anspruchsgegner die Rechtsanwaltskosten regelmäßig auch erstatten.

Wir setzen Ihre Ansprüche durch

Im nächsten Schritt müssen sich Betroffene entscheiden, gegen wen sie ihre Ansprüche richten wollen, gegen den Händler oder gegen den Hersteller VW. Beiden gegenüber sind die Erfolgsaussichten hoch. Achtung: Gegen einen privaten Verkäufer dürften die Betroffenen keinen Anspruch haben. Hier bliebe nur der Anspruch gegen den Hersteller.

Schließlich müssten sich die Betroffenen entscheiden, was sie genau wollen. Grundsätzlich können die Betroffenen Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Anrechnung der gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil verlangen. Möglich ist auch ein Anspruch gegen den Händler auf Lieferung eines Neuwagens. Schließlich ist auch denkbar, dass der Betroffene das Fahrzeug behält und sich mit dem Händler oder dem Hersteller auf einen angemessenen Minderungsbetrag einigt.

Die Reaktionsmöglichkeiten sind somit höchst unterschiedlich. Trotz aller Euphorie sollten Betroffene allerdings nicht meinen, dass sie von Händlern oder den Herstellern mit offenen Armen empfangen werden. Vermutlich werden einige Akteure auf der Gegenseite versuchen, den eigenen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Ist Eile angesagt?

Wie bei allen Ansprüchen schwebt über den Ansprüchen der Betroffenen das Damoklesschwert der Verjährung. Vorliegend auch deshalb, weil der „Dieselskandal“ bereits seit Mitte 2015 bekannt ist.

Allerdings hilft den Betroffenen voraussichtlich ein Detail der Verjährungsregelungen im BGB. Im Fall einer ungeklärten Rechtsfrage beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt wurde. Im Fall des BGH-Urteils vom 25.05.2020 bedeutet dies, dass die Betroffenen voraussichtlich noch bis Ende 2023 klagen können, falls sie sich vorher mit dem Händler oder dem Hersteller nicht geeinigt haben.

Fazit

Die Chancen auf Erstattung eines Großteils des Kaufpreises für einen VW-Diesel-PKW sind für die Betroffenen so gut wie nie. Wie so oft liegen die Tücken im Detail. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich zu den rechtlichen Möglichkeiten durch uns beraten zu lassen. Für Fragen zum Thema Schadensersatzansprüche gegen VW stehen wir Ihnen daher gerne zur Verfügung.

Quelle:            BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19

Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Urteil vom 05.10.2018, Az. 2 O 250/17; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2020

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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