Unzulässiges Glücksspiel im Internet – Wie Sie Ihr Geld zurückbekommen

Das Glücksspiel im Internet boomt, in der Regel wohl nur zu Gunsten der Anbieter. Vielfach fördert das leicht zugängliche Glücksspiel im Internet die Spielsucht diverser Menschen. Das LG Gießen hat dem jetzt einen Riegel vorgeschoben, zumindest bei einem Anbieter mit maltesischer Lizenz.

Auf die richtige Glücksspiellizenz kommt es an

Der Betreiber eines Internetglücksspiels hat nur eine Lizenz der Republik Malta. Gleichwohl bietet er sein Internetglücksspiel auch im Bundesland Hessen an. Der Kläger nahm an diesem Internetglücksspiel teil und verlor nach Saldierung von Spielgewinnen 11.758,50 €.

Er verklagte den Betreiber des Internetglücksspiels vor dem LG Gießen, welches im Recht gab. Der Vertrag über die Teilnahme an dem Internetglücksspiel ist nach § 134 BGB nichtig. Der Kläger kann seinen Verlust nach § 812 BGB herausverlangen.

Können Sie überhaupt vor einem deutschen Gericht klagen?

Ja, denn in den Fällen, in denen der Betreiber eines Internetglücksspiels seinen Sitz in der EU hat, ist die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) einschlägig. Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann man in diesen Fällen auch am Gericht seines Wohnsitzes klagen.

Kann sich der Betreiber eines Internetglücksspiels auf eine EU-Lizenz berufen?

Nein, der Betreiber eines Glücksspiels benötigt nach § 4 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständige Behörde des entsprechenden Bundeslandes. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV sind hingegen das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.

Hieran ändert auch die Lizenz der Republik Malta nichts, die der Betreiber eines Internetglücksspiels hatte. Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV steht im Einklang mit dem Unionsrecht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019, Az. 6 U 196/18; BVerwGE, NVwZ 2018, 895). Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV hat Vorrang gegenüber der Lizenz der Republik Malta.

Handeln Sie vielleicht widersprüchlich?

Der Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB hat seine Tücken. Wer nach § 817 S. 2 BGB weiß, dass der das Geld annehmende Teil gegen ein Gesetz verstößt, kann das gezahlte Geld grundsätzlich nicht herausverlangen. Im Bereich des illegalen Internetglücksspiels sei dies nach Ansicht des LG Gießen aber anders. Die Regelungen des GlüStV seien dazu bestimmt, die Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen. Diese Zielsetzung gebiete es, dem Teilnehmer einen Rückzahlungsanspruch zuzubilligen, auch wenn er durch die Teilnahme an dem Internetglücksspiels selbst gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen hat.

Holen Sie sich Ihr Geld zurück

Häufig steht hinter hohen Verlusten durch Internetglücksspiel eine Spielsucht. Diese führt in aller Regel zu erheblichen finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten. Durch eine Klage gegen den Betreiber von Internetglücksspielen können Betroffene zumindest einen Teil ihrer finanziellen Probleme bewältigen. Auf Grundlage des Urteils des LG Gießen halten wir die Chancen für gut. Wie immer kommt es allerdings auf den Einzelfall an. Lassen Sie sich beraten.

Quelle:   LG Gießen, Urteil vom 21.01.2021, Az. 4 O 84/20

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