Sofortüberweisung ist eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeitart

Ein Onlineshopbetreiber kann Zahlungsarten anbieten, bei deren Verwendung zusätzliche Kosten anfallen. Die Zulässigkeit solcher kostenpflichter Zahlungsarten ist jedoch gemäß § 312a Abs. 4 BGB an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Gemäß § 312a Abs. 4 BGB muss ein Onlineshopbetreiber seinen Kunden, die Verbraucher sind, eine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten und der vereinbarte Zuschlag darf nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Onlineshopbetreiber durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehen. Nur dann darf der Onlineshopbetreiber eine Zahlungsart anbieten, bei deren Verwendung zusätzliche Kosten anfallen.

Umstritten ist, ob die Zahlungsart „Sofortüberweisung”eine solche „gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit“ die Zahlungsart ist.

Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte dies verneint.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat dies nun mit nachstehenden Argumenten bejaht:

„….Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Hintergrund dieser Regelung ist der wesentliche Grundgedanke des dispositiven Rechts, wonach jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, insbesondere wenn es darum geht, lediglich die geschuldete Leistung des Vertragspartners entgegenzunehmen (BGH, Urteil vom 20.05.2010 Xa ZR 68/09 Rn. 42).   ……

Das Landgericht hat festgestellt, dass an der Gängigkeit des Zahlungsmittels (Anmerkung: Sofortüberweisung) …….. keine Zweifel bestehen.    ……

Die Zahlungsmöglichkeit durch Inanspruchnahme des Zahlungsauslösedienstes (Anmerkung: Sofortüberweisung) …….. stellt sich auch als zumutbar i.S.d. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB dar.  ……

Soweit der Kläger schließlich die Unzumutbarkeit darauf stützt, dass der Kunde über die Nutzung der Eingabemaske der Nebenintervenientin in eine ihm nicht zumutbare vertragliche Beziehung zu einem Dritten treten müsse, überzeugt auch dies nicht.   ……

Soweit schließlich seitens des Klägers datenschutzrechtliche Aspekte Erwähnung finden, vermögen diese ebenfalls nicht das Ergebnis eines unzumutbaren Zahlungsweges infolge Einschaltung der Nebenintervenientin im Sinne von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu begründen.   …… “

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 24.08.2016, Aktenzeichen 11 U 123/15

 

Goldberg Rechtsanwälte 2016

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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