Verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses abgemahnt werden kann

Das Landgericht Bonn hat festgestellt, dass die verspätete oder fehlende Offenlegung des Jahresabschlusses von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Gemäß § 325 HGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften für die Gesellschaft spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dieser Pflicht kam die Verfügungsbeklagte in dem zu entscheidenden Fall nicht nach.

Das Landgericht Bonn stellte hierzu fest:

„Die Vorschriften der §§ 325 ff. HGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

……..

Der Zweck der Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB ist zum einen der Funktionsschutz des Marktes und zum anderen der Individualschutz der Marktteilnehmer; Offenlegung bzw. Publizität bildet das Korrelat der Marktteilnahme (Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 325 Rn. 1). Die Publizitätspflichten dienen insbesondere dem Schutz der Gläubiger und der übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben, die so einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten (OLG Köln v. 08.03.1991, 2 Wx 1/91, NJW-RR 1992, 486). Den Regelungen in §§ 325 ff. HGB kommt damit (auch) eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Diese Auslegung findet Bestätigung in den von der Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 09.08.2016 zitierten Gesetzesmaterialien zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) aus dem Jahr 1999So wird in dem Schreiben des BMJ vom 30.03.1999 (3507/20 – 320546/99, abrufbar unter http:// www.gmbhr.de/frueher/09_99/rechnung.htm ) davon ausgegangen, dass bei einer Verletzung der Offenlegungspflicht eine Klage nach dem UWG möglich ist (siehe auch die Begründung zu dem diesem Schreiben beigefügten Gesetzentwurf, dort zu Art. 1, Nr. 12 – § 335 HGB, abrufbar unter http:// www.gmbhr.de/frueher/09_99/entwurf.htm). Nicht zuletzt ist diese Auslegung auch unionsrechtlich vorgegeben (siehe die sog. Daihatsu-Entscheidung des EuGH v. 04.12.1997, C-97/96, Slg. 1997, I-6843, zit. nach juris [Ls. 1, Rn. 18 ff.], sowie die vierte Begründungserwägung der Ersten Richtlinie 68/151/EWG v. 09.03.1968, ABl. Nr. L 65, 8, und die dritte Begründungserwägung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG v. 25.07.1978, ABl. Nr. L 222, 11).

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden hält die Kammer an der in der mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 geäußerten abweichenden Rechtsauffassung nicht fest, sondern bejaht die Eigenschaft der §§ 325 ff. HGB als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer ist durch den in der Nichterfüllung der Publizitätspflicht liegenden Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen indiziert (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rn. 1.112).“

Das Landgericht Bonn verurteilte daher die Verfügungsbeklagte dazu

es zu unterlassen, ihrer Publizitätspflicht im elektronischen Bundesanzeiger nicht dadurch zu genügen, dass sie dort die gesetzlich vorgesehenen Informationen im Sinne des § 325 Abs. 1 HGB veröffentlicht bzw., sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für sie zutreffen, siehe § 326 Abs. 2 HGB, dort hinterlegt“.

Bisher drohten bei Verstößen gegen die handelsrechtlichen Publizitätspflichten nur Bußgelder. Nun haben Mitbewerber auch die Möglichkeit wettbewerbsrechtlich gegen ihre Mitbewerber und Konkurrenten wegen derartigen Verstößen vorzugehen. Daher sollen insbesondere Geschäftsführer zukünftig darauf achten, dass ihre Gesellschaften die jeweiligen Jahresabschlüsse rechtzeitig offenlegen. Ansonsten drohen neben Bußgeldern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Konkurrenten.

 

Quelle: Landgericht Bonn, Urteil vom 31.08.2016, Aktenzeichen 1 O 205/16

 

Goldberg Rechtsanwälte 2016

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

E-Mail: info@goldberg.de

Siegel