Produktbilder müssen zum verkauften Produkt passen

Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 04.08.2015, AZ: I-4 U 66/15) entschieden, dass Produktbilder in Online-Shops und auf Verkaufsportalen mit dem verkauften Produkt übereinstimmen müssen.

Häufig wird bei Artikeln in Onlineshops der Artikel mit einem Produktbild versehen, auf dem weitere Gegenstände gezeigt werden, die aber nicht mitverkauft werden. Einen solchen Fall hatte auch das OLG Hamm zu entscheiden. Bei dem beworbenen Produkt im streitgegenständlichen Amazon-Angebot wurde ein Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten auf dem Produktfoto gezeigt. Verkauft wurde jedoch der Sonnenschirm nur mit Ständer und ohne die Bodenplatten. Das Produktbild zeigte somit mehr Gegenstände an, als tatsächlich verkauft wurden. Im Rahmen der Produktbeschreibung wurde auch detailliert darauf hingewiesen, dass nur der Sonnenschirm mit dem Ständer verkauft wird und die Bodenplatten gerade nicht mitverkauft werden.

Das OLG Hamm sah diese Kombination von Produktbild und Produktbeschreibung jedoch trotzdem als irreführend an.

Das OLG Hamm argumentierte damit, dass nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG eine geschäftliche Handlung irreführend ist, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Nach dieser Vorschrift zählt zu den wesentlichen Merkmalen der Ware auch ausdrücklich deren Ausstattung und Zubehör. Das OLG Hamm vertrat die Auffassung, dass das Produktbild den Eindruck erweckt, dass zum Lieferumfang auch die auf der Abbildung des mittels eines Plattenständers aufgestellten Sonnenschirms zu sehenden Betonplatten mitverkauft werden, obwohl diese Betonplatten tatsächlich nach den Vorstellungen des Verkäufers nicht vom Warenangebot umfasst sind. Weiter argumentierten die Richter damit, dass ein Interessent eines Online-Angebots bei dieser Darstellung irrigerweise annehmen wird, dass auch die auf der Fotografie abgebildeten und zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten vom Angebot mit umfasst sind. Die Richter vertraten weiter die Auffassung, dass einer Abbildung eines Produktes in einer Werbung eine maßgebliche Bedeutung für das im Rahmen des späteren Vertragsschlusses zu liefernden Produktes zukommt, da gerade bei der Betrachtung von Internetseiten die visuellen Eindrücke entscheidend sind. Daher wird das allgemeine Publikum eine Produktabbildung einer Internetwerbung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung aufnehmen.

Auch der Einwendung des Verfügungsbeklagten, dass Produktabbildungen auf der Internetplattform „Amazon“ nicht zwangsweise vom konkreten  Verkäufer eingestellt werden und sich der Käufer  daher nicht auf die einzelne Abbildung verlässt, trifft nach Auffassung des OLG Hamm nicht zu. Der durchschnittliche Verbraucher geht nach Auffassung des OLG Hamm vielmehr davon aus, dass auch auf der Internetplattform „Amazon“ die Produktabbildung vom jeweiligen Verkäufer stammen und der Verkäufer sich den Inhalt dieser Abbildung jedenfalls zu Eigen machen will, wenn er ein Warenangebot auf der genannten Internetplattform einstellt.

Die Richter stellten noch einmal ausdrücklich fest, dass auch ein Marketplace-Händler bei Amazon für irreführende Angaben bei Amazon haftet.

Weiter teilten sie mit, dass die abgebildeten Betonplatten auch nicht lediglich als mehr oder minder schmückendes Beiwerk zu dem abgebildeten Sonnenschirm aufzufassen sind, da ohne die abgebildeten Betonplatten der angebotene Sonnenschirm nicht mit der erforderlichen Standfestigkeit aufstellbar, mithin nicht funktionsfähig ist. Daher wird ein Verbraucher die Abbildung der Betonplatten vor diesem Hintergrund dahingehend verstehen, dass diese Betonplatten zum Lieferumfang gehören.

Um die vorhandene Irreführung durch das Produktbild zu beseitigen ist es vielmehr erforderlich, durch einen eindeutigen Hinweis im Blickfang darauf hinzuweisen, dass entsprechende Bestandteile, die auf einem Produktfoto vorhanden sind, nicht zum Lieferumfang gehören. Ein Sternchen-Hinweis, der häufig in Onlineshops zu sehen ist, ist nach Auffassung der Richter des OLG Hamm nur eingeschränkt hierfür geeignet. So reicht es nach Auffassung des OLG Hamm nicht aus, wenn der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln auf einem Foto abgebildet wird, ohne die er nicht benutzt werden kann und der aufklärende Hinweis, dass auf dem Foto auf Artikel abgebildet sind, die nicht mitverkauft werden, nur innerhalb der Produktbeschreibung erfolgt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in vielen Onlineshops gängige Praxis, Produkte mit weiteren Zubehörteilen abzubilden, wettbewerbsrechtlich problematisch ist. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits in einer aktuellen Entscheidung zur Bebilderung von Produktangeboten festgestellt, dass derjenige, der Waren im Internet anbietet, darauf achten muss, dass im Rahmen einer Fotografie nur das abgebildet wird, was auch wirklich verkauft wird. Daher sollte zwingend notwendiges Zubehör, welches für den Betrieb oder die Nutzung eines Produktes erforderlich ist, nicht auf dem Produktfoto mit abgebildet werden, wenn es nicht zum Lieferumfang gehört. Sofern man auf Zubehörteile auf Fotos nicht verzichten möchte, müssen im Blickfang des Bildes eindeutige Hinweise erteilt werden, welche Gegenstände nicht mitverkauft werden.

Bei Rückfragen zu einzelnen Produktdarstellungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Goldberg-Rechtsanwälte 2015

Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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