Preisbindungstreuhänder kann für eine Abmahnung 147,56 € verlangen

Wer oder was ist ein Preisbindungstreuhänder?

Das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) verpflichtet Verleger und Importeure von Büchern, die Endpreise der von ihnen verlegten oder importierten Bücher festzusetzen. Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig Bücher an Endabnehmer verkauft, ist daher verpflichtet, den von den Verlagen festgesetzten Preis zu verlangen. Neue Bücher dürfen daher grundsätzlich nur zum festgesetzten Preis verkauft werden. Die Preisbindung soll das Kulturgut „Buch“ schützen und einen Preiskampf unter den Büchereien verhindern.

Kann ich wegen eines falschen Buchpreises abgemahnt werden?

Verstöße gegen das BuchPrG sind wettbewerbswidrig und können von Wettbewerbern und sog. Preisbindungstreuhändern gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG i.V.m. § 12 Abs.1 S. 2 UWG abgemahnt werden.

Die Rechtsanwälte, die als Preisbindungstreuhänder tätig sind, sind nach eigenem Vortrag von einer Vielzahl deutscher Verlage beauftragt, als Rechtsanwälte die Einhaltung der Preisbindung derjenigen Händler zu überwachen, die geschäftsmäßig nach dem Buchpreisbindungsgesetz preisgebundene Produkte an Letztabnehmer verkaufen.

Die meisten Fälle, in denen die Preisbindungstreuhänder Abmahnungen aussprechen, ist das Anbieten von gebrauchten Büchern im Internet, die entweder nicht als solche gekennzeichnet wurden oder tatsächlich nicht gebraucht sind.

Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung?

Im Fall einer berechtigten Abmahnung stellt sich dann die Frage, in welcher Höhe dem Preisbindungstreuhänder die Kosten für eine Abmahnung zu erstatten sind.

Die Preisbindungstreuhänder verlangen im Rahmen ihrer Abmahnungen auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.00,00 €, eine 0,75 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG zzgl. Auslagenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer, einen Betrag in Höhe von 521,82 €.

Können Preisbindungstreuhänder nur eine Abmahnpauschale verlangen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.4.2007, 11 U 41/06) hat die Auffassung vertreten, dass die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf Preisbindungstreuhänder nicht anwendbar sind. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main steht Preisbindungstreuhändern nur eine Abmahnpauschale als Aufwendungsersatz zu, die sich an den tatsächlichen Aufwendungen des Preisbindungstreuhänders bei der Abmahnung von Preisbindungsverstößen orientiert. Das OLG Frankfurt am Main hat hierbei ein Betrag in Höhe von 203,00 € als berechtigt angesehen.

Berechnen sich die Kosten der Abmahnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)?

Andere Gerichte hingegen gestatten den Preisbindungstreuhändern einen Erstattungsanspruch auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Das Landgericht Oldenburg spricht den Preisbindungstreuhändern auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.00,00 €, eine 0,75 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG zzgl. Auslagenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer, mithin einen Betrag in Höhe von 521,82 € zu.

Landgericht Wuppertal: Kosten der Abmahnung betragen 147,56 €

Das Landgericht Wuppertal hatte nunmehr ebenfalls zu entscheiden, in welcher Höhe einem Preisbindungstreuhänder die Kosten einer Abmahnung zu erstatten sind. Im zu entscheidenden Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer, der nur gelegentlich Bücher verkauft, bei eBay ein neues Buch falsch ausgezeichnet.

Das Landgericht Wuppertal hat in diesem Fall geurteilt, dass für die Berechnung eines Aufwendungsersatzanspruches des Preisbindungstreuhänders grundsätzlich auf die Gebührentabelle des RVG abgestellt werden kann. Der Gegenstandswert beträgt jedoch bei nur einem verkauften Buch lediglich 1.000,00 €.

Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 €, einer 1,3 Geschäftsgebühr, zzgl. Auslagenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer, steht einen Preisbindungstreuhänder für eine Abmahnung somit ein Erstattungsanspruch in Höhe von 147,56 € zu.

Hierzu führt das Landgericht Wuppertal aus:

Die Höhe des Streitwerts muss sich im Ausgangspunkt am wirtschaftlichen Interesse des Klägers orientieren. Indes kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich das im buchhändlerischen Allgemeininteresse stehende Amt des Preisbindungstreuhänders nicht mit Gebührenforderungen verträgt, die den Eindruck erwecken könnten, der Treuhänder verfolge in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen. Bedenken gegen eine zu hohe Kostenlast kleinerer Händler durch Abmahnungen ist daher dadurch zu begegnen, dass der Treuhänder zwar nach den RVG-Sätzen abrechnet, bei der Festsetzung des Streitwerts jedoch stärker differenziert wird. Während das allgemeine Unterpreisangebot eines Bestsellers durch einen marktstarken Händler die Preisbindung in besonderer Weise gefährdet, ist hingegen ein einmaliger Verstoß eines Sortimenters bei einem selten nachgefragten Fachbuch von geringerer Bedeutung. Insoweit wird auch in der Kommentarliteratur für die fehlerhafte Preisauszeichnung eines einzelnen Buches ein Streitwert von nur 1.000,00 Euro für angemessen erachtet (Wallenfels/Russ, a.a.O., Rdnr. 55, 57).

Die Kläger haben lediglich einen einmaligen Preisbindungsverstoß des Beklagten bei einem einzelnen Buch abgemahnt. Weitere Verstöße des Beklagten wurden hingegen nicht behauptet. Das konkrete Buch selbst ist auch nicht etwa ein allgemein nachgefragter Bestseller. Mag es über eBay auch einer Vielzahl von unbestimmten Personen angeboten worden sein, kann andererseits aber doch nicht verkannt werden, dass der Beklagte mit seinem praktizierten Geschäftsmodell nicht etwa dem Bild eines marktstarken Buchhändlers entspricht. Bei dieser Sachlage erscheint der Kammer ein Gegenstandswert von 1.000,00 Euro als angemessen. Selbst bei Annahme einer – von den Klägern schon nicht beanspruchten – 1,3 Geschäftsgebühr bestünde damit ein Erstattungsanspruch lediglich in Höhe von 147,56 Euro (104,00 Euro Geschäftsgebühr, 20,00 Euro Auslagenpauschale, 23,56 Euro Umsatzsteuer). Hinzu kommen die Aufwendungen für den Testkauf…..“.

Quelle: Landgericht Wuppertal, Urteil vom 09.08.2019, Az. 11 O 24/19

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2019

Rechtsanwalt Michel Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

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