Neue Produktsicherheitsverordnung ab 13.12.24

Am 13.12.2024 tritt die neue Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation – GPSR) in Kraft. Diese Aktualisierung adressiert insbesondere die digitalen und technologischen Entwicklungen, welche im Handel nunmehr bestehen.

Wichtig für Onlinehändler

Insbesondere für Online-Händler, die sogenannte Verbraucherprodukte i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes anbieten, werden die neuen Änderungen wichtig sein. Nach § 2 Nr. 25 des Produktsicherheitsgesetzes versteht man unter einem Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder wiederaufgearbeitetes Produkt, das für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet werden kann, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist; danach gilt als Verbraucherprodukt auch ein Produkt, das der Verbraucherin oder dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird.

Davon umfasst sind jedoch nicht Human- und Tierarzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge und Antiquitäten.

,,Fulfillment-Dienstleister‘‘ umfasst

Im persönlichen Anwendungsbereich nunmehr umfasst sind auch sogenannte ,,Fulfillment-Dienstleister‘‘ (Dienstleiser für beispielsweise Lagerhaltung, Versand oder Verpackung) sowie Anbieter von Online-Marktplätzen. Zudem wird in der Produktsicherheitsverordnung ein neues System implementiert, welches die Beurteilung der Sicherheit der Produkte regeln soll.

In Artikel 6 der Verordnung sind somit nunmehr folgende Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten definiert:

  • Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung)
  • Wechselwirkung mit anderen Produkten
  • Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung und Warnhinweise, für eine sichere Verwendung, Entsorgung)
  • Erscheinungsbild des Produkts, das den Verbraucher dazu verleitet, das Produkt anders zu verwenden als vom Hersteller vorgesehen
  • Cybersicherheitsmerkmale   Sofern die Art des Produktes dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven FunktionenÜber die aus den vorherigen Richtlinien enthaltenen Pflichten hinaus, müssen gem. Art. 9 nun Hersteller für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, welche für mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes aufbewahrt und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen. Sehr weitreichend ist auch eine weitere Änderung für Online-Händler.Im Online-Handel müssen die Produkte gem. Art. 19 der Verordnung nunmehr folgende eindeutige und gut sichtbaren Angaben enthalten:
  • Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie der Postanschrift und eine elektronische Adresse (Email-Adresse oder Internetadresse), unter denen er kontaktiert werden kann
  • falls der Hersteller nicht in der EU sitzt, Name, Anschrift und Emailadresse der verantwortlichen Person
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produkt-Identifikatoren
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht zu verstehen ist und auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen zu finden sind.

Es drohen Sperrungen der Angebote

Wenn der Verkäufer auf einer Plattform die notwendigen Informationen nach Art. 19 für sein Verbraucherprodukt nicht hinterlegt hat, droht die Sperrung des Angebots auf der Plattform. Insbesondere kann nach Art. 22 Abs. 11 der Verordnung auch eine längere Sperre ausgesprochen werden. Nach Art. 22 Abs. 9 müssen Online-Marktplätze jedoch eine Schnittstelle zur Verfügung stellen, sodass die entsprechenden Informationen nach Art. 19 dort hinterlegt werden können.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die weitreichenden Änderungen die Verantwortlichkeit von Fulfillment-Dienstleistern und Anbietern von Online-Markplätzen nun reglementieren und der Verbraucherschutz weiter forciert werden soll.Es bietet sich somit insbesondere für Online-Händler an, fachkundigen Rat einzuholen, wenn es um die konkrete Umsetzung der neuen Produktsicherheitsverordnung bei Internetangeboten geht. Dabei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Siegel