KUG im journalistischen Bereich auch unter der DSGVO weiter anwendbar

Am 25.05.‌2018 ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) europaweit in Kraft getreten. Seit dem Inkrafttreten der DSGVO wird darüber gestritten, ob das Kunsturhebergesetz (KUG) nach dem Inkrafttreten der DSGVO weiter anwendbar ist.

Problemstellung

Bei der Veröffentlichung von Bildern ist sowohl nach der DSGVO als auch nach dem KUG im Grundsatz eine Einwilligung erforderlich. Für eine Einwilligung nach der DSGVO gelten jedoch hohe Formanforderungen und außerdem kann die Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufen werden.

Das KUG hingegen sieht in § 22 KUG keine konkreten formalen Anforderungen an eine Einwilligung vor und ein Widerruf ist auch nur bei besonderen Gründen möglich. Zusätzlich gibt es im KUG Ausnahmen, wonach eine Einwilligung entbehrlich ist (§ 23 KUG). Aus diesem Grund war bei der Geltung des KUG eine Einwilligung häufig entbehrlich.

Fraglich ist, ob das KUG nach dem Inkrafttreten der DSGVO weiter anwendbar ist.

Es wird die Ansicht vertreten, dass das KUG durch die DSGVO verdrängt wird und nicht mehr anwendbar ist. Der Gesetzgeber müsse erst auf Grundlage des Art. 85 DSGVO eine neue Vorschrift zum Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit schaffen. Diese Auffassung wird u.a. von einigen Aufsichtsbehörden vertreten.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hat mit seinem Beschluss vom 18.6.2018 – 15 W 27/18 – nun entschieden, dass das KUG auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO zumindest für den journalistischen Bereich weiter anwendbar ist.

Nicht geklärt ist hingegen, inwieweit das KUG auch für die anderen Grundrechte aus Art. 5 GG einschlägig sein soll.

Meinung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen

Die LfDI Niedersachsen teilte in diesem Zusammenhang mit: 

„Richtig ist: Das Kunsturhebergesetz (KUG), das in der Vergangenheit auf die Veröffentlichung von Personenfotografien angewandt wurde, kann nach Ansicht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen seit der Geltung der DS-GVO (also seit dem 25. Mai 2018) nicht mehr bei jeder Veröffentlichung von Personenfotografien (Bildnissen) herangezogen werden. Ein Rückgriff auf das KUG ist zukünftig nur noch zu journalistischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Zwecken möglich. Dennoch ändert sich für diejenigen, die Personenfotografien zu anderen Zwecken verarbeiten möchten, gar nicht so viel. 

Jede Erstellung und Veröffentlichung braucht eine Rechtsgrundlage. 

Das KUG hat den Grundsatz, dass für die Veröffentlichung [1] von Personenfotografien eine Einwilligung der abgebildeten Person(en) erforderlich ist. Auf eine Einwilligung kann nur in den in § 23 KUG geregelten Ausnahmefällen verzichtet werden. Seit dem 25. Mai 2018 muss jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nicht unter den Anwendungsbereich des KUG fällt, auf eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO gestützt werden. Hier kommen u.a. in Betracht: 

– eine Einwilligungserklärung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe. a DS-GVO),

– ein Vertrag (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSG-VO) oder

– eine Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO). 

….. Personenfotografien dürfen nicht nur im Anwendungsbereich des KUG, sondern auch auf Grundlage der DS-GVO verarbeitet werden und es bedarf nicht in jedem Fall einer Einwilligung. Wird die Anfertigung und/oder Veröffentlichung von Personenfotografien jedoch auf eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO gestützt, empfehlen wir, diese in jedem Einzelfall sehr sorgfältig vorzunehmen und nicht leichtfertig über die Interessen der Betroffenen hinwegzugehen.“

Aussicht

Ob man die Aussage des LfDI Niedersachsen so verstehen kann, dass das KUG zwar nicht mehr anwendbar ist, aber ansonsten über die Regelung des § 6 Abs. 1 f DSGVO „alles beim Alten bleibt“ muss abgewartet werden.

Für ein bisschen Aufklärung im journalistischen Bereich haben das OLG Köln und das LfDI Niedersachsen gesorgt. In den übrigen Bereichen bleibt die Unsicherheit leider.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2018

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Siegel