Kann Software patentiert werden? Ja, aber…

Für viele Softwareentwickler oder kleine Unternehmen klingt der Begriff „Patent“ verheißungsvoll: Exklusive Verwertbarkeit für 20 Jahre, Patentschutz auch bei nur entsprechenden Ausführungen, umfassende Rechte bis hin zur Zollbeschlagnahme. Bei näherem Hinsehen sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents auf eine Software allerdings hoch. Wir stellen Ihnen die wesentlichen Punkte zu diesem Thema vor.

Was ist ein Patent?

Nach § 1 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Eine Erfindung ist neu, wenn sie bislang nicht zum Stand der Technik gehört.

Eine erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Erfindung vom Stand der Technik ausreichend abhebt.

Nach § 5 PatG gilt eine Erfindung als gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.

Wie definiert man Software?

Software ist ein übergeordneter Begriff für Programme und zugehörigen Daten. Es ist also der immaterielle Teil eines computerbasierten Systems. Das Urheberrecht kennt zudem den Begriff des Computerprogramms als eine besondere Art der Software. Charakteristisch für ein Computerprogramm ist ablauffähige Folge von Anweisungen, durch die der Computer bestimmte Funktionen ausführt.

Ist Software im „klassischen“ Sinn geschützt?

Sofern es sich bei Software um ein Computerprogramm nach § 69a Urhebergesetz handelt, bestehen hieran urheberrechtliche Schutzrechte nach den §§ 69a ff. UrhG. Im Falle einer unzulässigen Handlung kann der Inhaber der Schutzrechte (in der Regel der Schöpfer des Computerprogramms) den Verletzer beispielsweise auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Kann Software patentiert werden?

Problematisch ist, dass Software „als solche“ nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht patentiert werden kann. Das bedeutet verkürzt, dass Software nicht allein deshalb patentiert werden kann, weil sie neu ist, sich vom bisherigen Stand der Softwaretechnik ausreichend abhebt und gewerblich anwendbar ist.

Entscheidend ist die sogenannte „Technizität“. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Erfindung (= die Software) der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

Wenn also die Erfindung (= die Software) allein den Effekt hat, dass ein nichttechnischer Vorgang auf einem Computer abläuft, genügt dies den Anforderungen an die Technizität nicht.

Wann ist Software patentfähig?

Um eines vorauszuschicken: Ob eine Software patentfähig ist oder nicht, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Insofern geben wir nachfolgend nur eine grobe Orientierungshilfe:

Der erste Schritt in Richtung Patentierbarkeit ist in der Regel gemacht, wenn Software mit irgendeiner Form von Hardware verbunden wird. In diesem Fall spricht man häufig von „computerimplementierten Erfindungen“. Die notwendige Technizität kann bei computerimplementierten Erfindungen beispielsweise vorliegen wenn,

– bestimmte Verfahrensschritte durch den Computer zum Zwecke einer technischen Problemlösung abgearbeitet werden,

– der Ablauf technischer Einrichtungen gesteuert, geregelt oder überwacht wird oder

– die Erfindung die Funktionsfähigkeit eines Computers ermöglicht.

Worauf müssen Sie im Vorfeld einer Patentanmeldung achten?

– Prüfen Sie, ob sich der Aufwand lohnt: Möglicherweise ist die von Ihnen angedachte Erfindung bereits patentiert. Recherchieren Sie oder lassen Sie in den einschlägigen Datenbanken recherchieren.

– Halten Sie Ihre Erfindung geheim: Alle Informationen über Ihre Erfindung, die Sie vor der Anmeldung der Öffentlichkeit preisgegeben haben, könnten die Neuheit gefährden. Auch ein Fachvortrag würde beispielsweise darunter fallen.

– Patente sind gewerbliche Schutzrechte. Kann Ihre Software überhaupt gewerblich verwendet werden? Falls nicht, erhalten Sie allein deshalb kein Patent.

Was können Sie gegen einen Verstoß gegen Ihr Patent tun?

Endlich haben Sie das begehrte Patent auf Ihre Erfindung bekommen. Verletzt eine Person oder ein Unternehmen Ihr Patent gewerblich, stehen Ihnen folgende Rechte zu:

– Patentverletzungsklage nach § 142a PatG, ggf. als einstweilige Verfügung; in einer Patentverletzungsklage können Sie Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen.

– Antrag auf Grenzbeschlagnahme nach § 142a PatG.

– Strafantrag nach § 142 PatG.

Gegen Patente Dritter, die Ihr Patent verletzen, können sie mit dem Einspruch nach § 59 Abs. 1 S. 1 PatG oder mit der Nichtigkeitsklage nach § 81 Abs. 2 PatG vorgehen.

Das Thema Patente auf Software ist komplex, aber möglicherweise auch lohnenswert. Wir können Sie bei diesem Thema aufgrund unserer langjährigen Erfahrung gerne unterstützen.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Siegel