Freiheitsstrafe kann ein Kündigungsgrund für das Arbeitsverhältnis sein

Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte im Rahmen einer Berufungsverhandlung zu entscheiden, ob eine durch den Arbeitnehmer anzutretende Freiheitsstrafe den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt.

Der Arbeitnehmer war hier zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen eines versuchten Raubüberfalls rechtskräftig verurteilt worden. Die Tat stand allerdings in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer trotzdem zum Haftantritt die Stelle als Bäcker, um diese neu zu besetzen. Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage zunächst an das Arbeitsgericht Wiesbaden. Der Kläger war der Meinung, sein Arbeitgeber müsse aufgrund der günstigen Sozialprognose, die von einer Haftzeit von maximal 2/3 der Strafe ausging, ihm die Stelle als Bäcker freihalten.

Die Klage wurde sowohl vom Arbeitsgericht Wiesbaden als auch vom Landesarbeitsgericht Hessen abgewiesen: Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen wird. Überbrückungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, der Arbeitsplatz könne endgültig neu besetzt werden. Als der Arbeitnehmer hier die Freiheitsstrafe antrat, habe nicht sicher festgestanden, ob er seine Strafe vollständig verbüßen oder beispielsweise früh in den offenen Vollzug wechseln würde. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die erst nach der Kündigung eintraten, seien nicht erheblich.

(stark verkürzt dargestellt: LAG Hessen , Urteil vom 21.11.2017 – 8 Sa 146/17)

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2018

Rechtsanwalt Martin Wagner, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz)

 

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