Verlust des Arbeitsplatzes wegen Beleidigung bei Facebook

Wir stellen immer wieder fest, dass in “Sozialen Netzwerken” wie Facebook, Google+ und Twitter durch Nutzer vollkommen ungeniert Beleidigungen ausgesprochen und Rechte anderer verletzt werden. Insbesondere gegenüber Arbeitgebern und Vorgesetzten werden häufig Beleidigungen ausgesprochen.

Von einem solchen Verhalten können wir jedoch nur dringend abraten.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) hat in einem Urteil vom 10.10.2012, Az.: 5 Sa 451/12 festgestellt, dass einem Auszubildenden, der seinen Ausbilder auf Facebook beleidigt,  fristlos gekündigt werden kann.

Der Auszubildende hatte auf Facebook gepostet, dass sein  Ausbilder ein “Menschenschinder und Ausbeuter” sei. Weiter schrieb er, dass er “dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent” erledigen müsse. Das LAG Hamm sah in diesen Äußerungen eine Beleidigung des Ausbilders. Die Äußerungen seien über Facebook einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen, daher habe der Auszubildende nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würde.

Auch das Arbeitsgericht Duisburg hat in einem Urteil vom 26.09.2012, Az.:5 Ca 949/12, festgestellt, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen in sozialen Netzwerken wie „facebook“ eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Ein solcher Eintrag kann nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann. Im zu entscheidenden Fall war aus Sicht des Arbeitsgerichts auch unerheblich, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde auf „facebook“- Nutzern zugänglich war. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen „facebook“-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten.

Es ist auch davon abzuraten, beleidigende Äußerungen von Dritten zu übernehmen und z.B. auf Facebook einen fremden Beitrag zu “teilen” oder mit dem “Gefällt mir”-Button zu bestätigen. Hierin ist ein so genanntes “zu eigen machen” desjenigen zu sehen, der den entsprechenden Beitrag “teilt” oder durch den “Gefällt mir”-Button bestätigt. Dies hat für den jeweiligen Nutzer die rechtliche Folge, dass der Artikel genauso zu werten ist, als ob der jeweilige Nutzer diesen Beitrag selbst geschrieben hätte.

Sollte also eine andere Person über Ihren Arbeitgeber und/oder Ihren Vorgesetzten in sozialen Netzwerken negative Beiträge veröffentlichen, so sollten Sie sich sehr gut überlegen, ob Sie diesen Artikel “teilen” und/oder mit dem “Gefällt mir”-Button sich “zu eigen machen”.

Wir raten Ihnen dringend davon ab, Aussagen über Ihren Arbeitgeber und/oder Ihren Vorgesetzen in sozialen-Netzwerken zu äußern und zu veröffentlichen.
Sie müssen stets bedenken, dass Sie mit einem Beitrag in einem sozialen Netzwerk einen relativ großen Personenkreis ansprechen und nie wissen, an wen Ihre “Freunde” in sozialen Netzwerken Ihren Beitrag weiterleiten und/oder übersenden.

Daher gilt immer, bevor Sie einen Beitrag in sozialen Netzwerken veröffentlichen:
Erst nachdenken – dann posten!

Quellen: Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Arbeitsgerichts Duisburg

Goldberg Rechtsanwälte 2012
Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
E-Mail: info@goldberg.de

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