Bestätigungs-E-Mail kann unzulässige Werbung sein

Das Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee (Urteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen 101C 1005/14) hat entschieden, dass eine E-Mail, mit der die Eröffnung eines Kundenkontos in einem Onlineshop bestätigt wird, Werbung darstellt, sofern der Empfänger dieser E-Mail die Einrichtung des Kundenkontos nicht veranlasst hat.

In diesem Fall stellt die übersandte E-Mail nach Auffassung des Amtsgerichts sogar eine besonders aufdringliche Absatzförderungsmaßnahme (Werbung) dar. Hat der Empfänger der E-Mail hingegen das Kundenkonto zuvor eingerichtet, stellt die Information hierüber für sich genommen nach Auffassung des Amtsgerichts keine Werbung dar.

Problematisch für Onlineshopbetreiber ist, dass sie nachweisen müssen, dass sich der Empfänger dieser Bestätigungs-E-Mail zuvor tatsächlich ein Kundenkonto im Onlineshop eingerichtet hat.

Ansonsten stellt die Bestätigungs-E-Mail nach Eröffnung eines Kundenkontos Werbung dar und darf nur bei Vorliegen einer zuvor erteilten Einwilligungserklärung an den Empfänger versandt werden. Eine ohne vorherige Einwilligung des Empfängers an dessen E-Mail-Adresse übersandte E-Mail ist als unerlaubte Werbung verboten.

Um keine Abmahnung wegen der Übersendung einer Bestätigung E-Mail nach Eröffnung eines Kundenkontos zu erhalten, muss ein Onlineshopbetreiber zweifelsfrei die Einrichtung eines Kundenkontos des E-Mail-Empfängers im Onlineshop nachweisen können.

Einzige derzeit noch denkbare Möglichkeit diesen Nachweis zu führen, ist das so genannte Double-Opt-In Verfahren. Dieses Verfahren wird mittlerweile bei fast jeder Newsletter-Registrierung verwendet. Das Double-Opt-In Verfahren sollte daher auch im Rahmen der Eröffnung eines Kundenkontos verwendet werden. Legt ein Interessent ein Kundenkonto in einem Onlineshop an, sollte ihm anschließend eine E-Mail übersandt werden, mit der ihm mitgeteilt wird, dass sich jemand mit dieser E-Mail-Adresse ein Kundenkonto im Onlineshop des E-Mail-Versenders anlegen wollte. Das Kundenkonto darf jedoch erst angelegt werden, wenn der Empfänger dieser E-Mail den Bestätigungslink innerhalb der E-Mail angeklickt hat und hierdurch die Anmeldung bestätigt.

Diese E-Mail muss hierbei vollkommen werbefrei sein.

Es ist jedoch auch beim Double-Opt-In Verfahren zu berücksichtigen, dass das OLG München in einer Entscheidung auch die Double-Opt-In Bestätigungs-E-Mail als unzulässige Werbung angesehen hat. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, wäre eine ordnungsgemäße Registrierung im Onlinebereich nicht mehr rechtskonform nachzuweisen. Es bleibt daher nur zu hoffen, dass sich diese Rechtsauffassung nicht durchsetzen wird. Da andere Oberlandesgerichte die Rechtsauffassung des OLG München bereits nicht geteilt haben, wird sich der Bundesgerichtshof mit dieser Rechtsfrage beschäftigen müssen.

Das Amtsgericht Berlin hat im vorliegenden Fall ausdrücklich keine Aussage zum Double-Opt-In Verfahren nach Eröffnung eines Kundenkontos getätigt. Es hat lediglich festgestellt, dass es im zu entscheidenden Fall dahinstehen konnte, ob „der Versand einer E-Mail-Anfrage im Rahmen eines Double-Opt-In Verfahren zulässig wäre“, da bei dem zu entscheidenden Fall kein Double-Opt-In Verfahren durchgeführt wurde.

Die Durchführung eines Double-Opt-In Verfahrens im Zusammenhang mit der Öffnung eines Kundenkontos sollte daher zwingend von jedem Onlineshopbetreiber durchgeführt werden.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Goldberg Rechtsanwälte 2015

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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