Amazon-Händler haften nicht für Wettbewerbsverstöße von Affiliates

Unlautere Werbung auf der Website eines Amazon-Affiliates ist grundsätzlich weder den Amazon-Gesellschaften noch einem Amazon-Händler nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.

Worüber stritten die Parteien?

Im Rahmen des sogenannten Amazon-Affiliate-Programms schließt ein Affiliate-Partner mit dem technischen Betreiber der Website www.amazon.de einen Affiliate-Partner-Vertrag. Der Affiliate-Partner setzt auf seiner eigenen Website einen Link auf ein bei Amazon erhältliches Produkt. Kauft ein Kunde über einen solchen Link ein Produkt bei Amazon, erhält der Affiliate-Partner vom Betreiber der Website www.amazon.de eine Provision.

Ein konkreter Affiliate-Partner warb vermeintlich wettbewerbswidrig für eine Matratze auf www.amazon.de. Ein Mitbewerber vertrat die Auffassung, dass der Händler auf Amazon und auch der Betreiber der Website www.amazon.de für das wettbewerbswidrige Verhalten des Affiliate-Partner nach § 8 Abs. 2 UWG haften.

Er beantragte erstinstanzlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber der Website www.amazon.de und gegen den Amazon-Händler. Das Landgericht Mannheim wies den Antrag als unzulässig zurück. Das OLG Karlsruhe wies die Berufung der Klägerin als unbegründet zurück.

Nur der Affiliate-Partner haftet für seine Wettbewerbsverstöße

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass die Beklagten für die vermeintliche unlautere geschäftliche Handlung des Affiliate-Partners nicht einzustehen haben.

Keine Zurechnung über § 8 Abs. 2 UWG

Einziger Ansatzpunkt für eine Zurechnung wäre die Regelung nach § 8 Abs. 2 UWG gewesen, wonach dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet wird. Für eine Haftung sei entscheidend, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 2009, 1167 Rdnr. 21).

Fehlender bestimmender Einfluss

Zwar profitieren nach der Auffassung des OLG Karlsruhe sowohl Betreiber der Website www.amazon.de als auch der Amazon-Händler wirtschaftlich von der Werbung des Affiliate-Partners. An dem bestimmenden Einfluss fehlte es jedoch vorliegend. Weder der Betreiber der Website www.amazon.de noch der Amazon-Händler haben dem Affiliate-Partner vorgeschrieben, wie er seine Website betreibt oder seine Werbung zu gestalten hatte.

Was bedeutet die Entscheidung für Online-Händler?

Zunächst können Sie aufatmen und Ihrem Kerngeschäft weiter nachgehen. Sie müssen nicht befürchten, für Werbetätigkeiten von Affiliate-Partnern zur Verantwortung gezogen zu werden.

Achten Sie aber genau auf die beabsichtigten Regelungen, falls Affiliate-Partnern mit Ihnen zusammenarbeiten wollen. Sie sollten stets darauf achten, dass Sie auf den Affiliate-Partner keinen bestimmenden Einfluss ausüben. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Sie dem Affiliate-Partner konkrete Vorgaben bezüglich der Werbung machen.

Quelle:           OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2020, Az. 6 U 127/19
Vorinstanzen: LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2019, Az. 22 O 25/19

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