Amazon A-bis-Z-Garantie – Trügerische Sicherheit für Käufer

Der BGH hat entschieden, dass der Amazon-Marketplace-Verkäufer seine Kaufpreisforderung gegen den Kläger nicht verliert, wenn Amazon dem Käufer den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen A-bis-Z-Garantieantrags erstattet. Vielmehr lebt der Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Käufer wieder auf.

Was war Anlass für den Rechtsstreit?

Die Beklagte erwarb bei der Klägerin über deren Amazon-Marketplace einen Ofen für ca. 1.300,‑‑ € und bezahlte den Kaufpreis an die Klägerin. In der Folge gab Amazon einem A-bis-Z-Garantieantrag der Beklagten statt, buchte den Kaufpreis vom Amazon-Konto der Klägerin ab und überwies der Beklagten den Kaufpreis. Hintergrund für den A-bis-z-Garantieantrag der Beklagten waren offenbar Mängel des Ofens.

Das von der Klägerin angerufene Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen begründete das Berufungsgericht seine Entscheidung damit, dass die Klägerin als Verkäuferin mit Amazon eine Vereinbarung getroffen habe, dass die Klägerin als Verkäuferin an die Entscheidung von Amazon im Rahmen der A-bis-Z-Garantiegewährung gebunden sei. Die Revision hatte Erfolg und führte Zurückverweisung an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Die Kaufpreisforderung des Verkäufers wird wiederbegründet

Der BGH stellte fest, dass mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace die Parteien die Kaufpreisforderung für den Fall wiederbegründet haben, dass Amazon das Amazon-Konto der Klägerin aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet.

Wiederbegründung der Kaufpreisforderung wird stillschweigend vereinbart

Eine Wiederbegründung der Kaufpreisforderung würden die Kaufvertragsparteien zwar nicht ausdrücklich, aber stillschweigend vereinbaren. Dieses Ergebnis würde sich aber aus einer interessengerechten Vertragsauslegung ergeben.

–        Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Parteien wollten, dass die A-bis-Z-Garantiegewährung die gesetzlichen und/oder vertraglichen Rechte verdrängt. Nach dem Willen der Parteien soll die Kaufpreisforderung wiederaufleben.

–        Nach dem gesetzlichen Regelungssystem des BGB treten die Rechte aus einer Garantie neben die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte. Auch dies spräche gegen eine Bindung an die A-bis-z-Garantiegewährung und für das Wiederaufleben der Kaufpreisforderung.

–        Wäre die A-bis-z-Garantiegewährung für beide Vertragsparteien bindend, würde Amazon die Rolle eines Schiedsrichters einnehmen. Die Regelungen der A-bis-z-Garantiebedingungen sind aber viel zu unklar und unausgewogen, um das Verhältnis der Vertragsparteien sach- und interessengerecht zu regeln. Deshalb darf der Käufer nicht annehmen, dass der Verkäufer einen derartig weitgehenden Eingriff in seine Rechte als Verkäufer zulassen möchte.

Was sind die Konsequenzen für Kunden und Händler bei Amazon?

Die A-bis-Z-Garantie bleibt für den Käufer weiterhin attraktiv. Der Käufer erhält den Kaufpreis ohne gerichtliches Verfahren und trägt auch nicht das Insolvenzrisiko des Verkäufers. Er muss sich aber auch darauf einstellen, vom Verkäufer verklagt zu werden, wenn er ihn nicht bezahlt. Ob die Klage erfolgreich ist, ist dann eine Frage des Einzelfalls.

Für Händler ist die Entscheidung des BGH eine gute Nachricht. Sie können und dürfen sich weiterhin an ihren Vertragspartner halten. Im ersten Moment könnte man zwar meinen, dass der BGH den Händlern einen Bärendienst erwiesen hat. Selbst in „Corona-Zeiten“ dürfte das Insolvenzrisiko von Amazon bei nahezu null liegen, was man von Privat- und/oder Unternehmenskunden nicht zwingend sagen kann. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass viele Händler vom Verkauf über den Amazon-Marketplace abhängig sind. Viele Händler dürften Auseinandersetzungen mit Amazon daher scheuen.

Durch das Urteil des BGH haben die Händler somit wenigstens eine Sorge weniger.

Quelle: BGH, Urteil vom 01.04.2020, Az. VIII ZR 18/19

Vorinstanzen: AG Leipzig, Urteil vom 23.04.2018, Az. 108 C 3148/17; LG Leipzig, Urteil vom 15.01.2019, Az. 2 S 245/18

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