Gestaltung der Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehensverträgen

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat am 23.02.20016 in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) über Klagen eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.

Die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren erfolglos.

Zu der erstgenannten Frage hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht.

Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.

 

Urteil des BGH vom 23. Februar 2016 – XI ZR 549/14

Vorinstanzen:

LG Ulm – Urteil vom 17. Juli 2013 – 10 O 33/13 KfH

OLG Stuttgart – Urteil vom 24. April 2014 – 2 U 98/13

 

und

 

Urteil des BGH vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15

Vorinstanzen:

LG Stuttgart – Urteil vom 26. Mai 2014 – 44 O 7/14 KfH

OLG Stuttgart – Urteil vom 5. Februar 2015 – 2 U 81/14

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH

 

Goldberg Rechtsanwälte 2016

Rechtsanwalt Michael Ullrich,LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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