Haftung von Tierhalten für Verletzungen durch sein Tier

Ein alltäglicher Fall: Ein Tierhalter bringt sein erkranktes Tier zur Behandlung zu einem Tierarzt. Im Laufe der Behandlung verletzt dieses Tier den Tierarzt.

Der Halter des Tieres meldete die Verletzung seiner Tierhalterhaftpflichtversicherung zur Schadensregulierung. Bislang versuchten sich die Haftpflichtversicherer der Schadensregulierung häufig zu entziehen, indem sie anführten durch die Behandlung habe sich der Tierarzt selbst in Gefahr begeben. Dieses sei ein grundsätzlicher Ausschluss für die Eintrittspflicht der Tierhalterhaftpflichtversicherung, da ein Fall des § 833 BGB nicht vorliege.

Diese, teilweise von der Rechtsprechung getragene Rechtsauffassung der Haftpflichtversicherer führte zu Unsicherheiten bei Tierhaltern und Tierärzten.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17. März 2009 Aktenzeichen VI ZR 166/08 grundsätzlich anders entschieden:

Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen.

Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 833 S. 1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (hier: Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen).

Ein für die Verletzung mitursächliches Verhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.

Hierzu führt das Urteil aus:

Ob das Verhalten desjenigen, der sich der Tiergefahr vertragsgemäß aussetzt, ohne Tierhüter zu sein (§ 834 BGB), bei der Schadensverursachung mitgewirkt hat, ist ausschließlich nach § 254 BGB zu beurteilen. Für ein die Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten ist aber regelmäßig der Schädiger darlegungs-und beweispflichtig, im Anwendungsbereich des § 833 BGB also der Tierhalter. Dass dieser zu den Handlungen des Geschädigten beim Umgang mit dem Tier möglicherweise mangels Kenntnis nicht ausreichend vortragen kann, rechtfertigt keine Umkehr der Beweislast. Der geschädigte (Tierarzt) hat insoweit im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast konkret zu seinem Handeln vorzutragen, der Schädiger hat sodann zu beweisen, inwieweit der Vortrag des Geschädigten unrichtig ist.

Das Urteil mit Tatbestandes und Entscheidungsgründen finden Sie zum Download am Ende dieses Artikels.

Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 24.9.2007 – 6 O 162/07 – OLG Hamm, Entscheidung vom 6.6.2008 – I – 9 U 229/07 –

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Rechtsanwalt Alexander Goldberg

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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