Wann haftet der Geschäftsführer persönlich bei Schutzrechtsverletzungen

Bei der Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen und anderen Schutzrechtsverletzungen kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur das Unternehmen selbst in Anspruch genommen werden, sondern auch die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer und Vorstände). In diesem Fall haften die Organe einer Gesellschaft mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Ein Anspruchsinhaber kann also im Falle einer persönlichen Haftung des Organs seine Ansprüche gegenüber zwei Schuldnern geltend machen.

Es sind hierbei grundsätzlich drei Fallgestaltungen zu unterscheiden.

1. Gesellschaftsorgan hat die Rechtsverletzung selbst begangen

Sofern das Gesellschaftsorgan‚ z.B. der Geschäftsführer einer GmbH, selbst die Rechtsverletzung begangen hat, besteht unproblematisch eine persönliche Haftung des Organs (eigene täterschaftliche Haftung).  In diesem Fall kann das Organ auf Unterlassung und im Falle des Verschuldens auch persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

2. Gesellschaftsorgan hatte Kenntnis über die Verletzungshandlung

Sofern das Gesellschaftsorgan Kenntnis über die Rechtsverletzung hatte und die Rechtsverletzung hätte vermeiden können, besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ebenfalls eine persönliche Haftung des Organs einer Gesellschaft. Auch in diesem Fall kann das Organ somit auf Unterlassung und im Falle des Verschuldens auch persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

3. Gesellschaftsorgans hatte keine Kenntnis über die Verletzungshandlung

Sofern das Gesellschaftsorgan keine Kenntnis über die Rechtsverletzung hatte, besteht eine persönliche Haftung des Organs für die Rechtsverletzung nur dann, wenn es die Rechtsverletzung adäquat kausal mitverursacht hat. Dies ist dann der Fall, wenn das Organ es unterlassen hat, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen zu verhindern. In diesem Fall haftet das Organ als sogenannter „Störer“. Welche Maßnahmen ein Organ einer Gesellschaft ergreifen muss, um eine Rechtsverletzung zu verhindern, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und muss daher in jedem Fall gesondert geprüft werden.

4. Fazit

Anspruchsinhaber sollten bei einer angenommen persönlichen Haftung des Organs einer Gesellschaft immer ihre Ansprüche auch gegenüber diesem geltend machen. Die Anspruchsinhaber erhalten hierdurch einen weiteren Schuldner und ein Organ einer Gesellschaft wird bei einer persönlichen Haftung ein erhebliches eigenes Interesse daran haben, dass es zukünftig nicht zu gleichgelagerten Rechtsverstößen kommt.

Ein Anspruchsinhaber muss hierbei jedoch immer nachweisen, ob und wie ein Organ einer Gesellschaft im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtsverletzung gehandelt hat. Dieser Umstand stellt häufig ein Problem dar, da ein Anspruchsinhaber häufig nicht feststellen kann, ob ein Organ einer Gesellschaft selbst gehandelt hat, ob es Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte oder es vorwerfbar unterlassen hat, die Rechtsverletzung zu verhindern.

Um persönliche Inanspruchnahmen zu verhindern, sollten daher Organe einer Gesellschaft Ihre Gesellschaften so strukturieren, dass es grundsätzlich nicht zu einer persönlichen Haftung des Organs kommen kann.

 

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Goldberg Rechtsanwälte 2013 (Stand: November 2013)

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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