Neues UWG durch Umsetzung der UGP-Richtlinie

Der Deutsche Bundestag hat am 25.11. 2008 das Gesetz zur UWG-Novelle beschlossen (Bundestagsdrucksache 16/11107016). Der Bundesrat hat über das Gesetz am 19.12.2008 beschlossen. Es wurde am 29.12.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht uns ist am 01.01.2009 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Durch das neue Gesetz wird die Richtlinie zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken – kurz UGP-Richtlinie in Deutschland umgesetzt.

Es ergeben sich eine Reihe von erheblichen Neuerungen für alle Bereiche des Wettbewerbsrechts.

Zunächst wird der Begriff der Wettbewerbshandlung künftig durch den der „geschäftlichen Handlung” ersetzt. Von der Definition der „geschäftlichen Handlung”ist „jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes, des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt”, erfasst. Als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.

Dieses bedeutet im Unterschied zu der bisherigen Rechtslage, dass nicht nur Tätigkeiten im Vorfeld eines Vertragsabschlusses von den Regelungen des UWG erfasst werden, sondern auch der Vertragsschluss selbst, die Vertragsabwicklung und die Rechte der Betroffenen bei der Durchsetzung von nachvertraglichen Rechten.

In § 3 UWG 2009 der neuen Fassung werden sämtliche unlauteren geschäftlichen Handlungen als unzulässig eingestuft, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Nach § 3 Abs. 3 UWG 2009 sind alle im Anhang des UWG 2009 aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.

Im Anhang des Gesetzes sind 30 Tatbestände aufgeführt, die auch ohne „spürbare Beeinträchtigung” grundsätzlich verboten sind.

Diese so genannte „schwarze Liste” bedeutet für eine erhebliche Zahl von bisher zulässigen oder „nicht spürbaren” Bagatellfällen ein fast absolutes Verbot.Für die tägliche Praxis von besonderer Bedeutung sind die Ziffern 5, 6 ,7 ,8 ,11 ,13 ,18 ,21 ,27 und 28 der „schwarzen Liste”, dem Anhang zu § 3 UWG 2009.

Besonders bei der Planung, Ausarbeitung, Verbreitung und Platzierung von Werbung jeglicher Art, insbesondere von Werbung die sich unmittelbar an Kinder wendet, ist besondere Sorgfalt geboten.

Eine weitere wesentliche Neuerung des UWG ist in § 5a UWG 2009 „Irreführung durch Unterlassen” geregelt.

In Zukunft kann die Verletzung wesentlicher Informationspflichten nach dieser neuen Vorschrift ein irreführendes Unterlassen darstellen. Bisher hatten die Unternehmer bereits bei ihren Waren-und Dienstleistungsangeboten eine Reihe von Informationspflichten zu erfüllen.

Zu den neuen Kennzeichnungspflichten gehören:

  • die wesentlichen Merkmale des Produkts,
  • die Identität und die Anschrift des Unternehmers,
  • der Endpreis (oder eine einfache Berechnungsmethode) und alle zusätzliche Kosten,
  • Zahlungs-, Liefer-und Leistungsbedingungen

Ursprünglich betreffen die Regelungen der UGP-Richtlinie nur den Bereich zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Nach der europäischen Richtlinie ist keine ausdrückliche Bestimmung für das Verhältnis zwischen Unternehmern getroffen worden. Wie in anderen Fällen auch geht der deutsche Gesetzgeber über die Richtlinie hinaus.

Im neuen UWG 2009 ist der Begriff der „geschäftlichen Handlung” – der Ansatzpunkt für die Anwendung des UWG – nicht auf das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern beschränkt.

Die Begriffsdefinition in § 2 Nr.1 UWG 2009 und die Beschreibung des Anwendungsbereiches in § 3 UWG 2009 enthalten nämlich keine Einschränkungen. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers diese Vorschriften auch zwischen Unternehmern untereinander gelten sollen. Da in § 4 Nr. 11 UWG 2009 keine Differenzierung vorgenommen worden ist ergibt sich für die Praxis folgende, erhebliche Neuerung:

§ 4 Nummer 11 UWG 2009 lautet: „unlauter handelt insbesondere, wer …

einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.”

Mit diesen gesetzlichen Normen werden erstmals auch Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unmittelbar vom UWG erfasst. Bisher war die Rechtsprechung uneinheitlich und bezog sich nur auf AGB-Klauseln zwischen Unternehmern und Verbrauchern, nicht jedoch auf AGB-Klauseln zwischen Unternehmern untereinander. Dieses bedeutet, das durch das neue UWG die §§ 307-309 BGB als Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG angesehen werden dürften. Die Regelungen der §§ 307 ff. BGB dienen damit generell dem Schutz der anderen Marktteilnehmer. Durch die AGB Vorschriften des BGB sollen die Vertragspartner des Verwenders geschützt werden. Hieraus folgt dass die Verwendung von unwirksamen AGB in Zukunft ohne weiteres als unlautere geschäftliche Handlung eingestuft wird.

Ob die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln Auswirkungen auf die Nachfrageentscheidungen hat ist unerheblich. Es ist mehr als fraglich, ob bei dieser relativ klaren Regelung die bisherige Rechtsprechung fortgeführt wird, bei der zwischen Verbraucher- und Unternehmer AGB unterschieden wurde.

In jedem Fall bedeutet § 4 Nummer 11 UWG 2009, das Unternehmer, die unwirksame AGB gegenüber Verbrauchern anwenden, in der Regel nicht mehr einwenden können, die so genannte Bagatellklausel greife zu ihren Gunsten ein.

Auch wenn bei der Anwendung des UWG 2009 auf AGB zwischen Unternehmern noch einiges durch die Rechtsprechung zu klären sein wird, bleibt festzuhalten, dass auch die Verwendung von unwirksamen AGB im kaufmännischen Bereich (B2B) eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nummer 11 UWG 2009 in Verbindung mit § 3 UWG 2009 sein kann.

Infolge der Neuregelung des UWG kann jedem Unternehmer nur dringend geraten werden, sämtliche allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufsbedingungen, Lieferbedingungen, Einkaufsbedingungen, Gewährleistungs- und Garantiebedingungen usw.) in jedem Bereich seines Unternehmens zu überprüfen und der geänderten Gesetzeslage anzupassen.

Eine stichprobenartige Überprüfung von derzeit im Internet abrufbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen bei beliebigen Branchen hat innerhalb weniger Minuten eine Verstoßquote gegen die neuen Regelungen des UWG 2009 von fast 100 % ergeben.

Da das neue Gesetz nach der Gesetzesvorlage „am Tage nach seiner Verkündung”, das heißt ohne Übergangsfrist in Kraft getreten ist, ist schnelles Handeln der Unternehmer erforderlich.

Es ist mit einer erheblichen Anzahl von neuartigen Abmahnungen, verbunden mit erheblichen Kosten für die Unternehmen zu rechnen.

Am Ende dieses Textes finden Sie zum Download die nicht amtliche, aber vollständige Textversion des UWG 2009 einschließlich der Anlage zu § 3 (“schwarze Liste”) basierend auf dem bisherigen Wortlaut, unter Einarbeitung der vom Bundestag nach Beratung durch den Rechtsausschuss verabschiedeten Version, die der Beschlussfassung durch den Bundesrat am 19.12.2008 zu Grunde lag. Es wurden von dem Gesetzgeber keine weiteren Änderungen vorgenommen.

Die von uns bereits im Dezember 2008 vorab bereitgestellte Version enthält den vollständigen Gesetztestext. Die im  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64 Seite 2949 veröffentliche Version enthält nur die Änderungen des Gesetzes und ist für die tägliche Praxis weniger geeignet.

Wir werden an dieser Stelle aktuell über die sich auf Grundlage des UWG 2009 entwickelnde Rechtsprechung berichten.

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Rechtsanwalt Alexander Goldberg

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