Überprüfung der Firmenangaben wegen Gesetzesänderung erforderlich

Am 01.04.2003 endete die Übergangsfrist für die Geltung des § 19 HGB, dessen Wortlaut am Ende wiedergegeben ist.
Im Hinblick auf die Impressumspflichten nach § 6 TDG ist die eigene Firmenbezeichnung zu überprüfen und abzuändern. Verstöße können Bußgelder bis zu einer Höhe von EUR 50.000,00 oder wettbewerbsrechtliche Maßnahmen bedeuten.

Auch Firmenbriefbögen, Visitenkarten etc. sind anzupassen.

In Prozessverfahren und insbesondere in Mahnbescheidsverfahren sind die vollständigen Angaben zwingend.

Minderkaufleute die nicht im Handelsregister eingetragen sind oder Freiberufler dürfen die Verfahren nicht mehr unter der “Firmenbezeichnung” und dem Inhaberzusatzführen. Verstöße führen im Mahnverfahren zur Monierung des Antrages und damit zu erheblichem Zeitverlust.
Bsp: bisher zulässig “Zeitungsverlag ABC Inhaber Herr ABC + ladungsfähige Anschrift”
Ab 01.04.2004 “Herr ABC + ladungsfähige Anschrift”

Weitere exemplarische Einzelheiten:
Nach § 19 I Nr. 1 HGB 
muss der eingetragene Einzelkaufmann als solcher bezeichnet werden. Dies kann durch die in Nr. 1 genannten Abkürzungen geschehen. Andere Abkürzungen sind jedoch zulässig, wenn sie allgemein verständlich sind. Die Kauffrau kann auch mit einem entsprechenden weiblichen Zusatz firmieren.
Nach § 19 I Nr. 2 HGB 
muss bei der Offenen Handelsgesellschaft die entsprechende Bezeichnung oder eine allgemein verständliche Abkürzung verwendet werden. Üblich und durchgesetzt haben sich “OHG” oder “oHG”. Die Personenfirma einer OHG muss den Familiennamen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafter enthalten, der Vorname ist nicht mehr erforderlich aber zulässig.
Auf Grund von § 19 I Nr. 3 HGB 
muss die Kommanditgesellschaft die Bezeichnung “Kommanditgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten.
Es reicht in keinem Falle aus, nur allgemeine und andeutende Zusätze (ABC & Co. ) anzugeben. ABC & Co ohne konkreten Rechtsformzusatz oder ABC GmbH & Co sind daher unzulässig.
Richtig wären nur ABC & Co KG oder ABC GmbH & Co KG

Wortlaut des § 19 HGB in der ab 01.04.2003 allgemein gültigen Fassung :

§ 19 HGB

(1) Die Firma muss, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:

1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung “eingetragener Kaufmann”, “eingetragene Kauffrau” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere “e.K.”, “e.Kfm.” oder “e.Kfr.”;

2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung “offene Handelsgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;

3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung “Kommanditgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.

(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Goldberg Rechtsanwälte
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