Neues Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums

Am 1. September 2008 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft getreten. Das Gesetz soll  den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und gleichzeitig das Rechtsgut des geistigen Eigentums verstärkt schützen.

Durch das Gesetz wird die Richtlinie 2004/48/EG ungesetzt. Mit dem Gesetz werden  mehrere Gesetze aus  zum Schutz des geistigen Eigentums geändert. Es handelt sich im wesentlichen um Änderungen des Patentgesetzes, Gebrauchsmustergesetzes, Markengesetzes, Halbleiterschutzgesetzes, Urheberrechtsgesetzes, Geschmacksmustergesetzes und   des Sortenschutzgesetzes.

Der Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen im Rahmen von Urheberrechtsverstößen wird auf 100 Euro begrenzt.

Es erfolg eine Anpassung des deutschen Rechtes an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung.

Nun steht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll zur Verfügung.

Ferner enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.

Zum Wesentlichen Inhalt des Gesetzes:

  • Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
    Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen. Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 1. September 2008 begangen werden.  Diese Begünstigung gilt nur für Verbraucher und  Verbraucherinnen, nicht für Gewerbetreibende.

Beispiel:
Ein minderjähriger Schüler hat auf seiner privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit seine Freunde ihn besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Schüler  wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Ein Rechtsanwalt  hat den Schüler abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von dem Schüler  erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt.

Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht im geschäftlichen Verkehr verletzt wurde.

  • Auskunftsansprüche
    Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z. B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z. B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u. a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.

 

Bei erheblichen, gewerblichen Verstössen kann in Zukunft der Umweg über das Strafverfahren vermieden werden. Bei solchen Verstössen ist u.a. der Accces-Provider zukünftig grundsätzlich verpflichtet die der IP-Adresse zuordneten Kundendaten herauszugeben.

Dieses gilt jedoch für sogenannte Verkehrsdaten mit Einschränkungen. Verkehrsdaten sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand.

Kann der Auskunftsverpflichtete – wie der Acces-Provider im Beispiel – die begehrte Auskunft jedoch nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen, ist für die Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich. Schadensersatz

 Die bisherige Rechtsprechung zum Schadensersatz, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können, wird nunmehr gesetzlich verbindlich geregelt.

Dieses dürfte zu einer bundesweiten Vereinheitlichung der Verfahren führen.

  • Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
    Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.
  • Grenzbeschlagnahmeverordnung
    Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können.
    Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.

Bislang konnte die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Das neue Gesetz berücksichtigt dieses.

  • Schutz geographischer Herkunftsangaben
    Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten “Spreewälder Gurken”. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.
  • Urteilsbekanntmachung
    Der Rechtsinhaber konnte bisher schon  bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

 

Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de

Goldberg Rechtsanwälte 2008

Alexander Goldberg; Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

a.goldberg@goldberg.de

 

Siegel