Neues Fernabsatzrecht für Verbraucher und Unternehmer

1. Neues Recht

Ohne Übergangsfrist gelten ab dem 13.06.2014 neue gesetzliche Regelungen für den Fernabsatz. Dieses bedeutet, dass sowohl die technischen Abläufe im Fernabsatz, insbesondere der Online-Shops, als auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüft und angepasst werden müssen. Die alten Abläufe und die bisherigen Formulierungen in den AGB dürfen nach Ablauf des 12. Juni 2014 nicht mehr eingesetzt werden. Es drohen sonst Abmahnungen. Die neuen Abläufe und die neuen AGB dürfen vor dem 13. Juni 2014 nicht verwendet werden, da dieses ebenfalls zu Abmahnungen führen kann. Die Umstellung muss dementsprechend zeitgenau vom 12. Juni auf den 13. Juni 2014 erfolgen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffen alle Unternehmen, die Fernabsatz-Handel betreiben.

Die sogenannte „Abmahnindustrie“ wird die fehlende Übergangsfrist zu massenhaften Abmahnungen nutzen. Daher ist in jedem Falle ein Handeln dringend geboten. Da die neuen gesetzlichen Regelungen bedauerlicher Weise nicht in allen Formulierungen eindeutig – sondern teilweise mehrdeutig – sind, können derzeit nicht alle sich aufdrängenden Fragen zur endgültigen Zufriedenheit gelöst werden. Vielmehr werden die endgültigen Regelungen nur durch die Rechtsprechung gefunden werden können. Die nachstehenden Informationen sollen den zurZeit absehbaren Weg für die im Fernabsatzhandel tätigen Unternehmen aufzeigen. Es wird nur die jeweils sicherste Lösung vorgeschlagen. Die Änderungen betreffen die im Online-Handel eingesetzten Texte (AGB) und die technischen Abläufe der Bestellungen.

Übersicht:

  • 2. Erweiterter Begriff des Verbrauchers
  • 3. Voreingestellte Nebenleistungen zukünftig unzulässig
  • 4. Aufschläge für Zahlungsarten nun geregelt
  • 5. Bei „Vertragsangelegenheiten“ kostenpflichtige Servicenummern unzulässig
  • 6. Neue und erweiterte vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers
  • a. Information über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss
  • b. Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren
  • c. Genaue Information über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien
  • d. Information über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge
  • e. Informationen über die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte
  • f. Informationen über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen
  • g. Information über Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel
  • 7. Pflicht zur Bestätigung eines Vertrags im Fernabsatz
  • 8. Neues Widerrufsrecht

Zu 2.: Erweiterter Begriff des Verbrauchers

Bisher galt folgender Begriff des Verbrauchers: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Künftig wird der Verbraucherbegriff erweitert: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Das bedeutet, dass auch Gewerbetreibende bei Bestellungen unter Umständen als Verbraucher mit allen Rechten zu behandeln sind. Zur Vermeidung von Abmahnungen sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung des neuen Verbraucherbegriffs zu überarbeiten. 

 ⇒ Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich

Zu 3.: Voreingestellte Nebenleistungen zukünftig unzulässig

Kostenpflichtige Nebenleistungen wie etwa Garantieverlängerungen oder Schadensversicherungen etc. dürfen nicht mehr zur „Abwahl“ voreingestellt werden. Der Unternehmer hat nach neuem Recht keinen Anspruch auf ein Entgelt für solche aufpreispflichtigen Extras, wenn diese Nebenleistung durch eine Voreinstellung Vertragsbestandteil geworden ist. Solche Nebenleistungen, die mit der vom Verbraucher ausgewählten Hauptleistung in Zusammenhang stehen und daher für den Verbraucher von Interesse sein könnten, können auch in Zukunft im Zusammenhang mit der gewünschten Hauptleistung beworben und angeboten werden. Die Checkbox darf aber keinesfalls voraktiviert sein. Der Verbraucher muss die Zusatzleistung aktiv wählen. 

⇒ Technische Änderung am Bestellsystem

Zu 4.: Aufschläge für Zahlungsarten

Zuschläge für kostenintensive Zahlungsarten (Kreditkarte, Nachnahme usw.) sind künftig nur zulässig, wenn mindestens eine zumutbare und gängige Zahlungsart ohne Zuschlag angeboten wird. (z.B. SEPA-Überweisung). Für die Zuschläge dürfen nur die tatsächlichen Kosten erhoben werden. Höhere Zuschläge sind unzulässig und wettbewerbswidrig. Im Streifalle ist der Unternehmer beweispflichtig. Die AGB und der technische Ablauf im Shop-System sind dementsprechend anzupassen. 

⇒ Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich 

⇒ Technische Änderung am Bestellsystem

Zu 5.: Bei „Vertragsangelegenheiten“ kostenpflichtige Servicenummern unzulässig

Für Fragen oder Erklärungen (auch bei Widerruf!), die den geschlossenen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer betreffen, darf keine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer mehr vorgehalten werden, wenn ein Anruf auf dieser mehr kostet als die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes. Damit dürften nur noch solche Rufnummern zulässig sein, für deren Nutzung maximal der übliche Tarif für innerdeutsche Festnetz- bzw. Mobilfunkverbindungen anfällt. Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummern bleiben nur bei allgemeinen Fragen, die sich nicht auf einen mit dem Unternehmer geschlossenen Vertrag beziehen, wie z. B. bei Fragen zum Produktsortiment oder zur Funktionsweise einzelner Produkte, zulässig.

Technisch ist sicherzustellen, dass Anrufer bei Vertragsfragen auf jeden Fall kostenfrei zu stellen sind. Dieses ist zwar technisch möglich, aber kosten- und personalintensiv. In jedem Fall unzulässig ist die Angabe einer Mehrwertdienstenummer als Rufnummer in der Widerrufsbelehrung. Eine Widerrufserklärung kann künftig auch telefonisch ausgesprochen werden und ist immer auf einen geschlossenen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer bezogen.

⇒ Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich 

⇒ Technische Änderung am Bestellsystem

Zu 6.: Neue und erweiterte vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers

Über die bisherigen Informationspflichten (z.B. Impressum, Vertragsschluss, Widerrufsrecht) hinaus müssen nun noch weitere Informationen zwingend erfolgen. Im Falle eines Verstoßes ist mit Rechtsnachteilen und Abmahnungen zu rechnen.

Zu 6 a) Information über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss

Der Unternehmer muss über den Termin informieren, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen wird. Die gesetzliche Formulierung ist unklar! Es ist derzeit ungeklärt, ob ein konkreter Liefertermin oder ein maximaler Lieferzeitraum angegeben werden muss. Überwiegend wird vertreten, dass ein Lieferzeitraum ausreichend sein müsste. Ein genauer Liefertermin kann in der Regel vor Abgabe der Bestellung nicht genannt werden. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass diese Regelung erst durch die Rechtsprechung ausgelegt werden muss. Diese ist derzeit nicht vorhersagbar. Derzeit scheint die Auslegung eines Lieferzeitraumes wahrscheinlicher als die eines konkreten Liefertermins.

Auch bei der Angabe von Lieferterminen ergeben sich erhebliche Probleme:

aa) Die Lieferzeitangaben im Webshop müssen mit der Angabe des Lieferzeitraums zwingend übereinstimmen. Unzulässig wäre bei den Angeboten etwa „sofort lieferbar“ oder „Lieferzeit ca. 2 – 3 Werktage“, wenn im Lieferzeitraum eine Lieferfrist von bis zu sieben Tagen vorzubehalten bleibt.

bb) Die Überschreitung des angegebenen Lieferzeitraumes bedeutet Verzug des Händlers mit allen rechtlichen Konsequenzen.

cc) Die Lieferfristen müssen konkret unter Berücksichtigung der Zahlungsart (z.B. Vorkasse, Rechnung, Kreditkarte usw.) und der Sonn- und Feiertage berechnet und mitgeteilt werden. Die Berechnung des maximalen Liefertermins muss für den Verbraucher nur an Hand ihm bekannter Faktoren problemlos möglich sein. Der Fristbeginn darf zum Beispiel nicht lauten: „ Die Lieferfrist beginnt mit dem Zahlungseingang auf unserem Konto.“ Diesen Termin kennt der Verbraucher nicht.

Formulierungsbeispiele:

Achtung: Diese Formulierungen müssen auf Ware, Shop, Unternehmen und Lieferarten individuell angepasst werden!

Die Lieferung erfolgt spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag, Feiertage ausgenommen) nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut (bei Vorkasse) bzw. nach Vertragsschluss (bei Nachnahme oder Rechnungskauf)“ oder

„Die Lieferung erfolgt innerhalb von 5 Tagen. Die Frist für die Lieferung beginnt bei Zahlung per Vorkasse am Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei Nachnahme oder Rechnungskauf am Tag nach Vertragsschluss zu laufen und endet am darauf folgenden fünften Tag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“ 

⇒ Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich 

⇒ Technische Änderung am Bestellsystem

Zu 6. b) Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren

Künftig muss der Unternehmer vor dem Vertragsschluss über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren informieren.

Beispiele:

aa) ohne Änderungen: „Informationen zur Mängelhaftung: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelhaftung.“

bb) mit Änderungen durch AGB: „Informationen zur Mängelhaftung: Die Mängelhaftung richtet sich nach Ziffer XXX der AGB (Link).“ 

⇒ Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich 

⇒ Technische Änderung am Bestellsystem

Beispiele der Platzierung:

a) Der Hinweis auf die Mängelhaftung bei jedem Artikel (str.) oder

b) Der Hinweis auf die Mängelhaftung zentral – etwa unter AGB- der Fußleiste „Informationen zur Mängelhaftung: Die Mängelhaftung richtet sich nach Ziffer XXX der AGB (Link auf die entsprechende Stelle in den AGB).“ oder

c) „Informationen zur Mängelhaftung: Wenn Sie Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelhaftung. Für Unternehmer gelten unsere AGB.“ (LINK)

Zu 6. c) Information über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien

Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien konkret informieren. Hinweise wie „5 Jahre Herstellergarantie“, „10 Jahre gegen Durchrosten“ oder Ähnliches ohne erläuternde Zusätze sind unzulässig und wettbewerbswidrig.

Jede zusätzliche „Garantie“ zu einem Artikel muss enthalten:

  • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
  • den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Dieses könnte im Rahmen eines Online-Angebots etwa wie folgt gestaltet werden:

Beispiel „5 Jahre Herstellergarantie* (…) *Wird in der Artikelbeschreibung eine Garantie ausgewiesen, bleiben Ihre gesetzlichen Mängelrechte uns gegenüber hiervon unberührt. Den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, können Sie hier (Link auf die Garantiebedingungen des Garantiegebers) einsehen.“

Die Herstellergarantie macht sich der Online-Händler zu Eigen. Er haftet für die Erklärung. Insbesondere Garantiebedingungen von ausländischen Garantiegebern sind nach deutschem oder europäischem Recht oftmals unzulässig. Garantiebedingungen sollten daher nie ungeprüft übernommen werden.

⇒ Alle Artikel mit „Garantien“ sind entsprechend zu überprüfen und zu bearbeiten. 

⇒ Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich 

⇒ Technische Änderung am Bestellsystem

Zu 6. d) Information über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge

Bei Angeboten, die auf die Begründung von Dauerschuldverhältnissen gerichtet sind (z. B. Abonnement-Verträge) muss ab Juni 2014 ausdrücklich über die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge vor Vertragsschluss hingewiesen werden. Es muss außerhalb der AGB informiert werden. Dieser Hinweis dürfte nach bisheriger Auslegung auch in einem verlinkten Hinweis auf die AGB erfolgen. 

⇒ Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich 

⇒ Technische Änderung am Bestellsystem

Zu 6.e) Informationen über die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte und

Zu 6. f) Informationen über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen

Die Beschreibungen von Produkten mit „digitalen Inhalten“ muss entsprechend ausführlich ergänzt werden. Insbesondere sind die Hard- und Softwareumgebung für den Produkteinsatz genau zu beschreiben. 

⇒ Technische Änderung am Bestellsystem (Artikelbeschreibung)

Zu 6. g) Information über Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel

Es muss künftig spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Beschränkungen etwa „Lieferung frei befahrbarer Bordsteinkante“ müssen bereits vor der Bestellung mitgeteilt werden.

Die auswählbaren Zahlungsmöglichkeiten müssen bereits vor der Bestellung angegeben werden. Die bisher übliche Auswahl am Ende des Bestellvorganges reicht nicht mehr. Es sollte eine zentral abrufbare Information über Zahlungsbedingungen vorgehalten werden. Die AGB sind dementsprechend zu ändern. 

⇒ Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich 

⇒ Technische Änderung am Bestellsystem

Zu 6. h) Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten

Sämtliche Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stehen. Die Internetshops müssen dem auch für eine Bestellung über Smartphones grundsätzlich uneingeschränkt genügen. 

⇒ Technische Änderung am Bestellsystem

Zu 7.: Pflicht zur Bestätigung eines Vertrags im Fernabsatz

Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer künftig verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Diese Neuregelung ist insbesondere bei telefonischen Bestellungen zu beachten! 

⇒ Technische Änderung am Bestellsystem

Zu 8: Neues Widerrufsrecht

Die Neuerungen:

  • Es gibt ab dem 13.06.2014 nur noch ein Widerrufsrecht, kein Rückgaberecht mehr.
  • Die Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage.
  • Der Widerruf muss vom Verbraucher ausdrücklich erklärt werden. Die einfache Rücksendung der Ware reicht nicht mehr aus.
  • Es ist ein einheitliches Widerrufsformular für Verbraucher bereitzuhalten. Dieses muss aber nicht zwingend zur Erklärung des Widerrufs genutzt werden.
  • Der Widerruf kann auch telefonisch erklärt werden.
  • Empfangene Leistungen, dies gilt zum einen für die Rückgabe der Ware, zum anderen für die Rückerstattung des Kaufpreises, sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugeben. Bei einer Rückzahlung des Kaufpreises muss der Händler dasselbe Zahlungsmittel verwenden.
  • Der Händler kann die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat.
  • Der Internethändler trägt keine Rücksendekosten mehr, wenn er zuvor in der Widerrufsbelehrung über die konkreten Rücksendekosten belehrt hat. Beispiel: Es werden vier Produkte erworben. Ein Produkt wiegt 10 g, ein anderes 10 kg, ein Drittes 100 g, hat aber ein außergewöhnliches Packvolumen. Die Rücksendekosten für den Fall des Widerrufs müsste bei allen Waren und allen Rückgabekombinationen konkret auch für den Widerruf eines jeden einzelnen Produktes oder der Widerrufkombinationen berechnet und in der Widerrufsbelehrung dargestellt werden. Derzeit sind auch international tätige Onlinehändler nicht in der Lage, diese Belehrung zu erstellen. Softwarelösungen können dieses derzeit nicht leisten.
  • Die Hinsendekosten sind im Falle eines Widerrufs wie bisher zu erstatten. Dies gilt jedoch nur für eine normale Lieferform (Standardlieferung). Zusätzliche Kosten für einen Expressversand sind nicht mehr zu erstatten.
  • Der Wertersatz beschränkt sich zukünftig nur noch auf den Wertverlust der Ware.
  • Ein Ausschluss des Widerrufsrechtes gilt bei der Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Dieser Ausschluss ist derzeit noch ungeklärt und sollte sehr behutsam eingesetzt werden. • Ein Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei der Lieferung von Waren, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden. (Bsp: Flüssiggas oder Heizöl)
  • Der Verbraucher ist grundsätzlich verpflichtet, die Ware zurückzusenden, und zwar auch bei nicht paketversandfähiger Ware, es sei denn, der Unternehmer hat angeboten, die Waren abzuholen.
  • Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn (unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war).
  • Die neue Widerrufsbelehrung ist kein einheitliches Muster mehr, sondern das amtliche Formular muss konkret angepasst werden. Es müssen unter anderem berücksichtigt werden:
    • der telefonische Widerruf
    • Fristbeginn
    • Gesamtlieferung
    • Teillieferung
    • Abholung der Ware
    • Rücksendung durch den Verbraucher
    • Rücksendekosten

Das in dem jeweiligen Online-Shop oder in den Katalogen eingesetzte Formular muss zwingend auf den konkreten Fall angepasst werden, um Abmahnungen zu vermeiden. Im Rahmen dieser Information können jedoch nicht alle denkbaren Kombinationen erläutert werden. Die Widerrufsbelehrung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen fristgerecht angepasst werden. Nach dem 12. Juni 2014 dürfen die alten Widerrufsbelehrungen nicht mehr eingesetzt werden. Die Verwendung der neuen Texte ist vor Beginn des 13. Juni 2014 unzulässig.

Sofern die Vorbereitungen noch nicht abgeschlossen sind, besteht dringender Handlungsbedarf. 

⇒ Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich

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