Neue Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Mit Wirkung ab dem 17.05.2010 tritt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die sogenannte DL-InfoV, ohne Übergangsregelung, in Kraft.

Diese neue DL-InfoV basiert auf der EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG  Amtsblatt der EU 2006, L376/36 “DLRL”)

Diese Dienstleistungsrichtlinie und ihre Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland legt allen Dienstleistern weitere erhebliche Informationspflichten auf.

Ein Verstoß gegen diese DL-InfoV ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Nichteinhaltung der DL-InfoV kann und wird mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer neuen Abmahnwelle führen.

Diese Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung betrifft grundsätzlich alle in Deutschland ansässigen Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Es ist unerheblich, ob diese Dienstleistungen gewerblich oder gewerbsmäßig, gemeinnützig, freiberuflich oder als juristische Person im Internet oder in der “realen” Welt erbracht werden.
Diese Regelungen gelten auch für Stiftungen, Universitäten, Schulen und Vereine, die Dienstleistungen erbringen. Ausnahmen gelten nur für Banken, Verkehrsdienstleister, Versicherungen und das Gesundheitswesen.

Die DL-InfoV unterscheidet die Informationspflichten wie folgt:

– Informationen die  “stets zur Verfügung zu stellen” sind
– Informationen, die auf “Anfrage zur Verfügung” zu stellen sind
– Informationen zur “Preisgestaltung”

Einige dieser neuen Informationspflichten sind weitestgehend deckungsgleich mit den bekannten Verpflichtungen nach § 5 Telemediengesetz (TMG), der Anbieterkennzeichnung oder dem “Impressum” für Internetseiten. Andere Informationspflichten sind deckungsgleich mit der Preisangabenverordnung, die bislang nur für den Handel und gegenüber dem Endverbraucher galt.
Für den Dienstleistungsbereich gilt nunmehr eine ähnliche Verpflichtung auch gegenüber dem gewerblichen Abnehmer. Sofern der Handel von Waren mit Dienstleistungen kombiniert wird (z.B. Beratung, Montage, Design, etc.) liegt eine Dienstleistung im Sinne der Verordnung vor.

Zu den einzelnen Pflichten:

I. Informationen, die  “stets zur Verfügung zu stellen” sind:

Von jedem Dienstleistungserbringer sind einem Auftraggeber vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Form folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

5. falls eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, diese Nummer,

6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

7. die von ihm ggf. verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

8. die von ihm ggf. verwendeten Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

9. ggf. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und Anschrift des Versicherers  und den räumlichen Geltungsbereich.

Anmerkung: Auch wenn keine Pflicht für eine Berufshaftpflichtversicherung im konkreten Einzellfall besteht, sind freiwillig abgeschlossene Versicherungsverträge zu offenbaren! Hierbei sollten – vorbehaltlich der Entwicklung der Rechtsprechung – nur der Name, die Anschrift der Versicherung und der räumliche Geltungsbereich (Deutschland, Europa etc.) angegeben werden.

II. So sind die Informationen nach § 2 DL-InfoV “stets” zu erbringen:

Der Dienstleistungserbringer kann die “stets zu erbringenden” Information wahlweise wie folgt erbringen:

1. ….dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilen.

Anmerkung: Zum Beispiel durch Brief, E-Mail, Vertragsunterlagen/Angebote.

2. ….am Ort der Dienstleistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind.

Anmerkung: Zum Beispiel durch Aushang in den Geschäftsräumen, sofern in den Geschäftsräumen der Vertragsschluss erfolgt.

3. …dem Dienstleistungsempfänger über seine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen.

Anmerkung: Die Verordnung ist missverständlich formuliert. Die Worte “über eine von Ihm angegebene elektronische Adresse leicht zugänglich zu machen” bezieht sich grammatikalisch auf eine Adresse des Dienstleistungsempfängers und nicht auf eine Adresse des Leistungserbringers! Gemeint scheint aus dem Gesamtzusammenhang hier eine Bekanntgabe über eine elektronische Adresse des Dienstleistungserbringers.
Diese Interpretation ergibt sich unserer Auffassung nach aus der Verordnungsbegründung durch den Gesetzgeber (Bundesrat-Drucksache 888/09, Seite 9). Nach dieser Begründung scheinen die meisten Pflichten durch eine Ergänzung der Anbieterkennzeichnungen erfüllbar zu sein. Hier besteht bis zur Klärung durch die Rechtsprechung aber eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Durch Veröffentlichung im Internetauftritt dürfte der Informationspflicht genüge getan sein.
Beachten Sie:
Es ist sicherzustellen, dass die Internetadresse dem Dienstleistungsempfänger rechtzeitig bekannt gemacht wird und leicht auffindbar ist.
Probleme bei telefonischen Kontakten:
Problematisch kann die Erfüllung der Pflichten bei telefonischer Kontaktaufnahme durch Kunden, Mandanten oder Dienstleistungsempfängern sein. Hier muss im jeweiligen Betrieb sichergestellt werden, dass die erforderlichen Informationen der anfragenden Person unverzüglich vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.

Grundsätzlich ist es ratsam, ein Kombinationsimpressum für die Informationen nach § 5 TMG und die Information nach der DL-InfoV auf der jeweiligen Homepage vorzuhalten.

4. ….in alle von dem Anbieter dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Anmerkung: Zum Beispiel durch Broschüren, Prospekte, Flyer, Informationsmappen, Kataloge etc.

III. Informationen, die auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind:

Vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, oder vor Erbringung der Dienstleistung sind in klarer verständlicher Form folgende Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:

1. Falls die  Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufes erbracht wird (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer aber auch Handwerker, Sachverständige usw.) haben die Dienstleister eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen bereit zu stellen.

Anmerkung: Diese Ergänzenden Informationen sollten bereits in der Anbieterkennzeichnung im Internet bereit gehalten werden, da diese Pflichten auch nach dem TMG zu erfüllen sind.

2. Der Dienstleister, und zwar jeder Dienstleister, hat über multidisziplinäre Tätigkeiten und den mit anderen Personen beruflichen Gemeinschaften, in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden aufzuklären.

Anmerkung: Diese Vorschrift führt wegen der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe zu erheblicher Unsicherheit!

Auf Anfrage zu benennen sind die “beruflichen Gemeinschaften” des Dienstleistungserbringers, die mit der Erbringung  der Dienstleistung in “direkter Verbindung stehen.”
Einige Abmahnvereine wollen diese Vorschrift bereits dahingehend auslegen, dass vor einem konkreten Auftrag und bei einer konkreten Anfrage die Subunternehmer und Vertragspartner der Leistungserfüllung konkret zu benennen sind.

Dieser Auslegung steht entgegen, dass die Dienstleistungserbringer mit Subunternehmer und sonstigen Vertragspartnern nicht in einer beruflichen “Gemeinschaft” dauerhaft verbunden sind und durch die Bekanntgabepflicht Betriebsgeheimnisse des Dienstleistungserbringers offenbart werden müssten.

Nach dem derzeitigen Stand des Wortlautes der Verordnung muss jeder Unternehmer im Einzelfall prüfen welche Informationen er hinsichtlich der konkreten Dienstleistung auf Anfrage erteilen muss.

Es sind entsprechende Verhaltensregelungen im Unternehmen für solche Anfragen festzulegen.

3. Es sind auf Anfrage sämtliche Verhaltenskodizes mitzuteilen, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, um die Sprachen, in der diese vorliegen, mitzuteilen. (Beispiel: Ethikrichtlinien)

4. Falls der Dienstleister sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, sind Angaben zu diesem Verfahren, insbesondere zum Zugang und zu näheren Informationen über seine Voraussetzung zu erbringen. (Beispiel: Ombudsverfahren)

Anmerkung: Der Dienstleistungserbringer hat diese Informationen zu vorstehenden Ziffern 2, 3, und 4 mit allen ausführlichen Informationsunterlagen, etwa Unternehmensdarstellungen aufzunehmen. Einfache Flyer oder Kurzdarstellungen des Unternehmens oder der Dienstleistung dürften nicht unter diese Regelung fallen.

IV. Preisangaben gem. § 4 DL-InfoV

Diese Angaben sind nur gegenüber den Dienstleistungsempfängern zu erbringen, die nicht Letztverbraucher im Sinne der Preisangabenverordnung sind. Das heißt auch gegenüber Geschäftskunden sind in klarer und verständlicher Form folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

In der Form der Preisangabenverordnung sind die Preise für die Dienstleistung im Vorhinein detailliert mitzuteilen.

Sofern der Dienstleister den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, hat er auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, mitzuteilen.

Anmerkung: Im Regelfall reicht ein detailliertes Angebot oder ein detaillierter Kostenvoranschlag. Wenn keine Pauschalpreise genannt werden sind die Einheitspreise zu benennen.

V. Weitere Bestimmungen

Nach § 5 DL-InfoV darf kein Dienstleistungserbringer Bedingungen für den Zugang zu seiner Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Davon ausgenommen sind Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Wie bereits ausgeführt bedeutet jeder Verstoß gegen die DL-InfoV grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. der Gewerbeordnung. Jede nicht enthaltene Information kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. (§ 6 DL-InfoV i. V. m. § 6 c, 146 Abs. II, Nr. 1 Abs. 3 GWO)

Anmerkung: Weitaus bedrohlicher für den jeweils betroffenen Unternehmer sind die auf Nichterteilung der Informationen basierenden Abmahnungen nach dem UWG. Es steht hier eine neue Abmahnwelle bevor. Die Bestimmungen der DL-InfoV gelten ausdrücklich auch für Selbstständige und Freiberufler, die normalerweise nicht der Gewerbeordnung unterliegen.

Ändern Sie die erforderlichen Angaben unverzüglich, um Abmahnungen zu vermeiden.

Am Ende dieses Textes finden Sie ein kostenloses Merkblatt zur DL-InfoV zum Download im Format *.pdf.

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Goldberg Rechtsanwälte
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Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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