Gemeinschaftsmarkenverordnung in Kraft – Eine kurze Einführung

Die bis zum 23.03.2016 geltende europäische Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 207/2009 wurde durch die seitdem geltende neue EU-Verordnung Nr. 2015/2424 ersetzt.

Hierdurch sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten, die sich sowohl auf Namen, Organisation und Arbeitsweise des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) beziehen. Auch für Markenanmelder selbst haben sich einige Dinge, wie z.B. die Gebührenordnung oder die Beauftragung der Errichtung eines Mediationszentrums für eine schnellere und leichtere Streitbeilegung bei markenrechtlichen Streitigkeiten geändert.

Das bisherige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wurde umbenannt in das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Die Europäische Kommission findet die bisherige Funktionsweise des Markensystems im Allgemeinen für gelungen und auch, dass es sich bewährt hat. Sie sieht aber auch einen Bedarf an Modernisierung, indem es “effektiver, effizienter und insgesamt kohärenter” gemacht wird. Dies vor allem auch im Hinblick auf die unaufhaltsam fortschreitende Entwicklung des Internets. Die Erfahrungen in der Anwendung des bis zum 23.03.2016 geltenden Markensystems hätten gezeigt, dass Verbesserungsbedarf in den verschiedenen Bereichen der Verfahrensweisen besteht. Daher soll in den betroffenen Bereichen eine Vereinfachung und auch eine Beschleunigung der Verfahrensweisen dem entgegenwirken, wobei weder die Rechtssicherheit noch die Berechenbarkeit unter den Änderungen leiden, sondern sogar ausgebaut werden sollen. Parallel zu den Änderungen des Gemeinschaftsmarkenrechts sollen die Möglichkeiten der nationalen Markenanmeldungen weiter harmonisiert werden, d.h. eine weitergehende Anpassung zwischen den einzelnen Ländern der Europäischen Union stattfinden.

Die bisherigen Markenbegriffe werden durch neue Begriffe ersetzt. Folgende Änderungen sind hier erwähnenswert:

·         “Gemeinschaftsmarke” wird ersetzt durch “Unionsmarke”

·         “Gemeinschaftskollektivmarke” wird ersetzt durch “Unionskollektivmarke”

·         “Gemeinschaftsmarkengericht” wird ersetzt durch “Unionsmarkengericht”

·         “Gemeinschaft”, “Europäische Gemeinschaft”, “Europäische Gemeinschaften” werden ersetzt durch “Union”

·         “Präsident des Amtes” wird ersetzt durch “Exekutivdirektor”

Bisher konnte man die Gemeinschaftsmarken auch über die zentralen Markenstellen eines EU-Mitgliedsstaates anmelden. Dies ist nunmehr ausschließlich über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) möglich.

Die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit einer Unionsmarke wurden aus der Definition gestrichen. Dies soll eine größere Flexibilität und Rechtssicherheit hinsichtlich der Darstellungsmittel der Unionsmarke aufzeigen. Unionsmarken können Zeichen jeglicher Art sein (Wörter, Farben, Buchstaben, Zahlen, Form etc.), soweit diese Zeichen die Waren und Dienstleistungen des Markenanmelders zu denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Außerdem muss der Gegenstand des dem Markenanmelder gewährten Schutzes durch die angemeldeten Zeichen klar und eindeutig bestimmbar sein.

Die Rechte aus der Unionsmarke wurden erweitert. So wird nun ausdrücklich angegeben, dass es dem Unionsmarkeninhaber zusteht, die Verwendung des eingetragenen Zeichens durch Dritte zu verbieten, wenn das Zeichen als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung  oder als Teil davon benutzt wird. Bisher war es zudem schon erlaubt, die Verwendung des Zeichens in der Werbung zu untersagen, dies wurde mit der neuen Verordnung jedoch erweitert auf die Untersagung der Verwendung in einer der Richtlinie 2006/114/EG (Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung) entgegenlaufenden Weise. Des Weiteren wurden die Rechte für den Markeninhaber eingebracht, dass diesem die Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderen Kennzeichnungsmitteln bei Dritten zusteht. Diese Rechte aus der Unionsmarke können erst nach der Veröffentlichung der Marke geltend gemacht werden. Eine Entschädigung kann auch nur dann geltend gemacht werden, wenn die abgemahnte Handlung nach der Veröffentlichung ausgeübt wurde.

Es wurden neue Artikel in der Verordnung geschaffen, die die Verfahrensweisen für eine Eintragung, Änderung oder Löschung von verschiedenen Lizenzen (ausschließliche Lizenz, Unterlizenz, Teillizenz, befristete Lizenz) und anderen Rechten regelt (Art. 22 a u. 24 a der Verordnung).

Die Neuerungen betreffen auch die zu entrichtenden Gebühren.

Abs. 2 des Art. 26 der bisherigen Verordnung sah vor, dass eine Anmeldegebühr und evtl. hinzukommende Klassengebühren zu entrichten sind. Dies beinhaltete bisher die Anmeldegebühr, in welcher drei Klassen enthalten waren und erst für jede weitere Klasse eine weitere Klassengebühr angefallen ist. Nunmehr ist es so, dass die Anmeldegebühr nur noch eine Klasse umfasst und für jede weitere Klasse, also ab der zweiten einzutragenden Klasse bereits eine Klassengebühr anfällt. Bisher wurde eine Anmeldegebühr für drei Klassen in Höhe von 900,00 € fällig (1.050,00 € bei Anmeldung auf Papier). Erst ab der vierten einzutragenden Klasse wurde eine weitere Klassengebühr von 150,00 € pro einzutragender Klasse zusätzlich fällig.

Nach der neuen Verordnung wird nunmehr eine Anmeldegebühr in Höhe von 850,00 € fällig, wobei sich diese Anmeldegebühr auf nur eine Klasse beschränkt. Die Anmeldung einer zweiten Klasse kostet zusätzlich 50,00 € und ab der dritten Klasse erhöht sich die Anmeldegebühr pro weiterer Klasse jeweils um weitere 150,00 €.

Die Umstellung der Gebühren auf das “Ein-Klassen-System” ist damit zu erklären, dass viele Markenanmelder ihre Marken häufig in für sie selbst unnütze Waren- und Dienstleistungsklassen haben eintragen lassen, da sie die drei in den Anmeldegebühren enthaltenen Klassen ausschöpfen wollten. Um nun nur die tatsächlichen Waren und Dienstleistungen zu der jeweiligen Marke aufzuzeigen,  wurde die Umstellung des Gebührensystems in der neuen Verordnung eingeführt.

Auch die einzelnen Klassifikationen und Bezeichnungen der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken angemeldet werden können, wurden grundlegend erweitert (Artikel 28 der Verordnung).

Die Waren und Dienstleistungen müssen nunmehr so klar und eindeutig angegeben werden, dass man allein auf Grundlage dieser angegebenen Waren und Dienstleistungen den Schutzumfang der eingetragenen Marke erkennen kann. Unklare oder nicht eindeutige Begriffe werden zurückgewiesen und eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe aus den Klassenüberschriften können nur verwendet werden, sofern sie den Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit entsprechen, d.h. sie umfassen auch nur die Waren und Dienstleistungen, die man eindeutig mit den Oberbegriffen bzw. allgemeinen Begriffen anhand der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in Verbindung bringen kann.

Wichtig für Markeninhaber, deren Marke vor dem 22.06.2012 angemeldet wurde:

Markeninhaber, die ihre Marke in Bezug auf eine gesamte Überschrift einer Nizza-Klassifizierung eingetragen haben, dürfen erklären, dass es beim Anmelden der Marke ihre Absicht war, Schutz für die Marke für über die mit der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der Nizza-Klasse hinausgehende Waren und Dienstleistungen zu beantragen, sofern die Waren und Dienstleistungen in der Klassifikation der Nizza-Klasse in der am Anmeldetag geltenden Fassung enthalten waren und diese nicht von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift bzw. des Oberbegriffs umfasst sind. Diese Erklärung muss spätestens bis zum 24.09.2016 bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingehen. Falls diese Erklärung nicht innerhalb der vorgenannten Frist beim EUIPO eingeht, gelten die Schutzrechte nur für die Waren und Dienstleistungen, die eindeutig unter die wörtliche Bedeutung der Klassenüberschrift fallen.

Markeninhabern empfehlen wir daher, ihre eigetragene Marke, wenn sie vor dem 22.06.2012 angemeldet wurde, im Hinblick darauf zu überprüfen, ob hier Änderungen oder Ergänzungen der Waren und Dienstleistungen beim EUIPO beantragt werden müssen.

Sollten Rückfragen oder Zweifel hierzu bestehen, stehen wir Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Es  wurde auch eine neue Markenform „geschaffen“.

In der neuen Verordnung wird die sogenannte “Unionsgewährleistungsmarke” beschrieben. Diese so bezeichnete Unionsmarke kann man ab dem 01.10.2017 eintragen lassen. Sie ist dafür vorgesehen, dass Waren oder Dienstleistungen, für die der Markeninhaber die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften über das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen (Ausnahme: geografische Herkunft) so gewährleisten kann, dass es möglich ist, seine Marke von anderen zu unterscheiden, für die keine diesbezügliche Gewährleistung besteht. Die Eigenschaften und die Art und Weise sind hierbei in einer Satzung festzuhalten, die dem EUIPO zur Prüfung vorzulegen ist. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen der Unionsmarken für die Unionsgewährleistungsmarken kongruent anzuwenden.

In dem Zusammenhang mit den vorgenannten Änderungen durch die neue Verordnung warnt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum vor irreführenden Rechnungen, die von verschiedensten Unternehmen an Markeninhaber übersandt werden. Bevor Sie eine Rechnung zahlen, sollte sorgfältig überprüft werden, welche Dienstleistungen dort bezahlt werden sollen und von welchem Unternehmen die Rechnung stammt. Das EUIPO hat eine Liste von unseriösen Unternehmen veröffentlicht (mit jeweils einer Rechnung als Beispiel), welche irreführende Rechnungen verschicken. Sollten Sie Zweifel und Fragen zu erhaltenen Rechnungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gleiches gilt für den Fall, dass Sie Fragen bzgl. der Änderungen im Gemeinschaftsmarkenrecht besitzen. Auch in diesem Fall stehen wir Ihnen  gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Besprechungstermin mit unserem Wuppertaler Büro mit Herrn Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht), Fachanwalt für Informationstechnologierecht.

 

Goldberg Rechtsanwälte 2016

Mitgeteilt durch Timo Möllers

E-Mail: info@goldberg.de

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