Europäische Textilkennzeichnungsverordnung ab 08.05.2012 in Kraft

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 27.09.2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilien wird zum 08.05.2012 das deutsche Textilzeichnungsgesetz ablösen.

Durch die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung werden zahlreiche Kennzeichnungspflichten des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden deutschen Textilkennzeichnungsgesetzes abgelöst und abgeändert.

Zwar ändern sich die grundsätzlichen Kennzeichnungspflichten nicht und einige Pflichtkennzeichnungen entfallen, jedoch ist zu beachten, dass auch einige Pflichtkennzeichnungen hinzugekommen sind.

Sinn und Zweck der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung ist es, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich ein ausreichendes Bild über die Qualität, Verwendbarkeit und insbesondere die Textilzusammensetzung der jeweiligen angebotenen Textilien machen zu können. Aus diesem Grund sah sich die Europäische Union dazu veranlasst, eine europaweit geltende und einheitliche neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung zu erlassen. Nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung sind alle Textilerzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden sollen, ordnungsgemäß im Sinne der neuen Verordnung zu kennzeichnen.

Ein Textilerzeugnis im Sinne der europäischen Verordnung ist dabei ein Erzeugnis, dass im rohen, halb bearbeiteten, bearbeiteten, halb verarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 a der Verordnung).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zahlreiche Erzeugnisse Textilerzeugnissen gleichgestellt sind und daher genauso wie Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden müssen. Hierzu gehören unter anderem Erzeugnisse, die einen Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % besitzen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich insbesondere Onlinehändler auf die veränderten Pflichten bei der Kennzeichnung von Textilien einstellen müssen. Da die grundsätzlichen Pflichten der Händler weiterhin mit den Pflichten identisch sind, die bereits nach den deutschen gesetzlichen Regelungen bestanden haben, muss bei jedem Händler überprüft werden, ob und in welchem Umfang er seine vorhandenen Kennzeichnungen abändern und/oder ergänzen muss.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die europäische Textilkennzeichnungsverordnung in Art. 26 der Verordnung eine Übergangsfrist vorsieht. Textilerzeugnisse, die vor dem Stichtag in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 09.11.2014 mit der alten Textilkennzeichnung nach dem alten deutschen Textilkennzeichnungsgesetz verkauft werden. Ab dem 10.11.2012 dürfen dann nur noch solche Textilien in den Verkehr gebracht werden, die unter Beachtung der neuen Regelung aus der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sind.

Hierbei ist jedoch nicht ausdrücklich geregelt, ob die Übergangsfrist nur für die Hersteller gilt oder ob sich auch Händler auf diese Übergangsfrist bei der Kennzeichnung berufen können. Der Wortlaut spricht eigentlich für diese Annahme. Da jedoch ein Verstoß gegen die europäische Verordnung wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, raten wir allen Händlern, insbesondere Onlinehändlern, bereits ab dem 08.05.2012 ihre Waren nach der neuen europäischen Verordnung zu kennzeichnen.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir gerne zur Verfügung.

Goldberg Rechtsanwälte
durch
Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
E-Mail: info@goldberg.de

 

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