Kundenzufriedheitsbefragungen per E-Mail sind ohne vorherige Einwilligung des Kunden grundsätzlich unzulässig

Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung noch einmal zutreffend festgestellt, dass die Übersendung von Kundenzufriedenheitbefragungen per E-Mail, ohne vorherige Einwilligung des jeweiligen Kunden, grundsätzlich unzulässig sind.

Derartige Befragungen stellen Werbung dar und auch die erstmalige Befragung per E-Mail bedarf, abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG, immer einer vorherigen Einwilligung des Kunden in die Übersendung dieser Werbe-E-Mails. Ohne diese Einwilligung des Kunden in die Übersendung der Werbe-E-Mail stellt diese E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in den jeweiligen Gewerbebetrieb dar.

Das Kammergericht hat hierzu in seiner Entscheidung ausgeführt:

„1. Zu Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die E-Mail vom 27.10.2016 Werbung der Antragsgegnerin ist.

Derartige Kundenzufriedenheitsbefragungen dienen zumindest auch dazu, so befragte Kunden an sich zu binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch derartige Befragungen wird dem Kunden der Eindruck vermittelt, der befragende Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringt sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht. Damit soll auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden (OLG Dresden, GRUR-RR 2016, 462 juris Rn. 24 f mwN; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 80 juris Rn. 24; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 7 Rn. 132).

2. Die (auch erstmalige) Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. ….

 3. Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers ist auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien (vergleiche BGH, aaO, E-Mail-Werbung II, TZ 14) geht hier – entgegen der Annahme des Landgerichts – zulasten der Antragsgegnerin aus.

a) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt – abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG – jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklausel des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber den Empfängern ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig (BGH, aaO, E-Mail-Werbung II, TZ 14 mwN).

b) Dies gilt vorliegend auch für die streitgegenständliche Kundenzufriedenheitsanfrage.

In § 7 Abs. 3 UWG hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nach Abschluss einer Verkaufstransaktion über das Internet abschließend geregelt. Darin erleichtert der Gesetzgeber dem Unternehmer eine solche Werbung, weil keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich ist (sondern nur ein fehlender Widerspruch, § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG). Notwendig ist dann aber ein klarer und deutlicher Hinweis (bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung) darauf, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen, § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Ein solcher Hinweis fehlte vorliegend bei Erhebung der Adresse des Antragstellers. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, die hier streitgegenständliche Kundenzufriedenheitsanfrage ausnahmsweise als zulässig anzusehen (vergleiche auch OLG Dresden, aaO, juris Rn. 25)……“

 

Quelle: Kammergericht Berlin, Beschuss vom 07.02.2017 – Az.: 5 W 15/17

 

Goldberg Rechtsanwälte 2017

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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