Kein Schadensersatz bei unberechtigter Filesharing-Abmahnung

Das Landgericht Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Beklagten zu Unrecht die Klägerin abgemahnt hatten. Ursprünglich warfen die Beklagten der Klägerin eine Urheberrechtsverletzung im Internet (Filesharing) vor. Die Beklagten warfen der Klägerin vor, unter einer bestimmten IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Die streitgegenständliche IP-Adresse hatten die Beklagten damals von der Staatsanwaltschaft erhalten. Später stellte sich heraus, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens IP-Adressen vertauscht hatte. Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wurde daraufhin eingestellt.

Da sich herausgestellt hatte, dass die Klägerin keine Urheberrechtsverletzung im Internet begangen hatte, verlangte die Klägerin im Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg nunmehr den Ersatz der ihr durch die unberechtigte Inanspruchnahme (Abmahnung) entstandenen Anwaltskosten.

Das Amtsgericht Hamburg sprach der Klägerin mit Urteil vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07, die verlangten Anwaltskosten (Schadensersatz) zu. Das Landgericht Hamburg lehnte nunmehr in seinem Urteil vom 21.11.2008, Az. 310 S 1/08 einen Erstattungsanspruch der Klägerin jedoch ab und hob das Urteil des Amtsgerichts Hamburg auf.

Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass ein zu Unrecht Abgemahnter nur dann die hierdurch entstandenen Anwaltskosten verlangen könne, wenn dem Abmahnenden ein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Abmahnung treffe. Im vorliegenden Fall war ein solches Verschulden nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht gegeben, da sich die Beklagten auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft verließen und sich hierauf auch verlassen durften. Das Landgericht stellte ausdrücklich fest, dass es keine Verpflichtung der Beklagten gegeben habe, die Auskunft der Staatsanwaltschaft inhaltlich zu überprüfen. Das Landgericht vertrat darüber hinaus die Auffassung, dass auch die Aussage eines Abgemahnten, er habe keine Urheberrechtsverletzung begangen, nicht einen Abmahner dazu verpflichte, erneut zu überprüfen, ob tatsächlich die angesprochene IP-Adresse dem Abgemahnten zuzuordnen ist.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg hat weitreichende Folgen. Häufig bestehen erhebliche Zweifel, ob die tatsächlich abgemahnten Personen wirklich an P2P-Tauschbörsen (Filesharing) teilgenommen haben. Darüber hinaus sind ebenso häufig Zweifel angebracht, ob die ermittelten IP-Adressen tatsächlich zutreffend und richtig ermittelt wurden. Sollte sich dann später herausstellen, dass ein Abgemahnter zu Unrecht abgemahnt wurde, so steht dem zu Unrecht Abgemahnten nach Auffassung des Landgerichts Hamburg jedoch noch nicht einmal ein Erstattungsanspruch für die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. In Anbetracht der relativ hohen entstehenden Anwaltskosten in „Filesharing-Fällen” ist diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg für zu Unrecht Abgemahnte somit eine sehr unerfreuliche Entscheidung. Es bleibt insofern abzuwarten, ob weitere Landgerichte der Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg folgen werden.

Im Rahmen unseres Kanzlei-Newsletters werden wir Sie über den Fortgang dieser Rechtssprechung weiter informieren.

Goldberg Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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