Kann in einem Online-Shop der Kundenkreis beschränkt werden?

Zahlreiche Online-Shop-Betreiber möchten ihre Produkte aus verschiedensten Gründen ausschließlich an Unternehmer verkaufen. Sie wollen folglich Verbraucher ausschließen. In der Rechtsprechung und Literatur ist weitgehend geklärt, dass die Beschränkung eines Internetangebots  – und somit auch eines Onlineshops – auf Unternehmer grundsätzlich möglich ist.

Die Frage ist immer nur – wie?

Zahlreiche Gerichtsentscheidungen haben sich bereits mit der Frage beschäftigt, wie ein Onlineshop – nur für Unternehmer – ausgestaltet sein muss, damit eine wirksame Beschränkung auf Unternehmer gegeben ist (u.a. OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07; OLG München, Beschluss vom 02.09.2009, Az. 6 W 2070/09; BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az.: I ZR 34/08; BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2011, Az. I-4 U 73/11; LG Berlin, Urteil vom 9.2.2016, Az.: 102 O 3/16).

Das OLG Hamm (Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 16.11.2016 – Az.: 12 U 52/16) hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem die Beklagte auf ihrer Internetseite den kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit über 20.000 Kochrezepten anbot. Auch die Beklagte in diesem Verfahren wollte ihr Angebot auf Unternehmer beschränken und Verbraucher ausschließen. Die Beschränkung nahm sie in der Art und Weise vor, dass sie auf allen Unterseiten ihrer Internetseite unter den Überschriften „Informationen“ und „Hinweise“ einen Text wiedergab, der die Beschränkung des Angebotes auf Unternehmer verdeutlichen sollte.

Der Text lautete jeweils:

“Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons auf „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Eur zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“

Auf der Unterseite „*Internetadresse*/register“ konnten sich Nutzer unter Angabe ihrer Kontaktdaten anmelden. Dort befanden sich auszufüllende Textfelder für Anrede, Vorname, Nachname, Firma, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land und E-Mail-Adresse, wobei alle Angaben, mit Ausnahme der Angabe einer Firma, Pflichtangaben waren, ohne deren Angabe der Anmeldevorgang nicht abgeschlossen werden konnte.

Ferner befand sich über dem Button „Anmelden“ eine Auswahl mit dem Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“. Wurde dieses Feld von dem Nutzer nicht markiert, erfolgte der Hinweis: „Bitte bestätigen Sie die AGBs“. In den AGB war dann in § 1 der AGB der Vertragsschluss ausschließlich Unternehmern vorbehalten und Verbraucher wurden von der Nutzung ausgeschlossen.

In der ersten Instanz verurteilte das Landgericht Dortmund (LG DortmundUrteil vom 23.02.2016 – 25 O 139/15) die Beklagte, da sie mit ihrer Internetseite gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des § 312j BGB verstoßen habe. So fehle die erforderliche klare und verständliche Belehrung über das Bestehen und die Bedingungen eines Widerrufsrechts. Auch fehle es an einer den Bestellvorgang bestätigenden Schaltfläche, die gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Ihr Internetangebot habe die Beklagte nicht wirksam auf Unternehmer und Freiberufler beschränkt. Denn die mit Verbraucherverträgen einhergehenden Informationspflichten entfielen nur dann, wenn der Anbieter ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen schließt oder zumindest ein Wille, nur mit Unternehmen zu kontrahieren, aus dem Angebot klar hervorgeht. Die von der Beklagten verwendeten Hinweise genügten diesen Anforderungen nicht. Sie waren nach Auffassung des LG Dortmund aufgrund der konkreten Gestaltung der Angebotsseite für Verbraucher leicht zu übersehen und damit nicht hinreichend transparent und klar.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung vor dem OLG Hamm ein. Das OLG Hamm bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts Dortmund und wies die Berufung zurück.

Zur Begründung führte das OLG Hamm aus, dass eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende/Unternehmer wegen des Grundsatzes der Privatautonomie zwar möglich ist, es jedoch erforderlich ist, dass diese Limitierung des Angebots klar und transparent zum Ausdruck gebracht und von einem durchschnittlichen Empfänger nicht übersehen oder missverstanden werden kann.

Nach Auffassung des OLG Hamm bedarf es hierfür neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist (OLG Hamm MMR 2012, 596, Tz. 31; OLGR Hamm 2008, 673, Tz. 31 f.; NJW-RR 2002, 1634 f.). Darüber hinaus wird verlangt, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft tatsächlich dem selbstständigen Zweck der Vertragspartei zuzuordnen ist; weisen das angegebene Gewerbe und die Art und Menge des Verkaufsgegenstands keinen eindeutigen Bezug zueinander auf, sei im Zweifel von einem Verbrauchergeschäft auszugehen (vgl. Hönninger in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 355 Rn. 12).

Die entsprechenden Hinweise der Beklagten im zu entscheidenden Fall sah das Gericht nicht als ausreichend an.

Nach Auffassung des OLG Hamm sei nämlich weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Angebots, noch ein hinreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften durch die Hinweise der Beklagen festzustellen.

Die Beschränkungen unter „Informationen“ und „Hinweise“ befänden sich am Rand der Seite, seien nicht hervorgehoben und erst durch Scrollen sichtbar, mithin relativ leicht zu übersehen.

Auf der Anmeldeseite sei die Beschränkung auf Unternehmer zwar durch Fettschrift hervorgehoben, Blickfang sei aber eher der sogar farblich hervorgehobene Anmeldebereich. Ein durchschnittlicher Nutzer werde aus diesem Hinweis nicht ohne weiteres entnehmen, dass einem Verbraucher eine Nutzung untersagt ist.

Das Markierungskästchen für die AGB betreffe zwar den Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“. Üblicherweise rechne ein Verbraucher an dieser Stelle aber nur mit zu akzeptierenden AGB. Dass zusätzlich der gewerbliche Nutzungsstatus bestätigt werden soll, kann mithin – ohne Hervorhebung – übersehen werden. Bei unterbliebener Akzeptierung der AGB erscheine auch lediglich nur der Hinweis, dass die AGB bestätigt werden sollten, während der „Gewerbliche Nutzerstatus“ nicht abgefragt werde und nicht ausdrücklich bestätigt werden müsse. Die bloß mittelbar über das Akzeptieren der AGB abgegebene Bestätigung reiche auch nicht aus, weil AGB von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen würden und mit einer dort enthaltenen Beschränkung auch nicht ohne weiteres gerechnet werden müsse.

Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang Online-Shop-Betreiber immer wieder fragen ist, wie nunmehr eine wirksame Beschränkung des Internetangebots möglich ist?

Dies hat das OLG Hamm jedoch leider nicht mitgeteilt.

Nach Maßgabe der Entscheidung des OLG Hamm ist jedenfalls festzustellen, dass es nicht ausreichend ist, lediglich in den AGB darauf hinzuweisen, dass ein Internetangebot nur für Unternehmer bereitgestellt wird. Auch ein bloßer Hinweis auf jeder Internetseite ist nach Auffassung des OLG Hamm allein nicht ausreichend. Leider hat das OLG Hamm nicht ausdrücklich formuliert, welche Forderungen an eine klare transparente Beschränkung eines Internetangebotes zu stellen sind. Der Entscheidung können jedoch einige Voraussetzungen zum Ausschluss von Verbrauchergeschäften entnommen werden.

So muss die Beschränkung auf Unternehmer farblich und fettgedruckt hervorgenommen und an zentraler Stelle auf jeder Internetseite als Blickfang – und nicht am Rand – sichtbar sein, ohne dass ein Scrollen notwendig ist. Es dürfte ferner erforderlich sein, dass auf jeder Internetseite im oberen Bereich ein in Fettschrift farblich vorgenommener Hinweis vorgesehen werden muss, dass das Internetangebot ausschließlich an Unternehmer gerichtet ist. Der Anmelde- und/oder Bestellvorgang sollte auch damit abgeschlossen werden, dass der Nutzer seinen gewerblichen Nutzungsstatus ausdrücklich akzeptiert, in dem er ein gesondertes Bestätigungskästchen anklickt. Eine alleinige Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen reicht nicht aus. Darüber hinaus sollte ein Online-Shop-Betreiber auch entsprechende Daten abfragen, die nur ein Unternehmer erbringen kann. Hierzu kann eine Umsatzsteuer-ID gehören. Auch die Angabe des Firmennamens sollte ein Pflichtfeld sein. Möglicherweise dürfte es auch angezeigt sein, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu verhindern, dass Online-Shop-Betreiber zur Sicherheit auch die nur gegenüber Verbrauchern erforderlichen Informationspflichten sicherheitshalber im Shop erfüllen.

Wie die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, ist es schwierig, ein Onlineangebot wirksam auf Unternehmer zu beschränken. Es ist daher allen Unternehmern, die ihr Internetangebot auf bestimmte Personengruppen beschränken wollen, dringend anzuraten, sich hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Beschränkung an spezialisierte Rechtsanwälte zu wenden, die sie bei der Umsetzung einer Beschränkung ihres Onlineangebots beratend unterstützen können.

Für Rückfrage zu diesem Thema steht Ihnen der Unterzeichner gerne zur Verfügung.

Goldberg – Rechtsanwälte 2017

Siegel